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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 19.07.2010
- 1 K 318/10 -
Genehmigung zum Neubau des Einzelhandelsmarktes unter Hinweis auf bestehende Veränderungssperre versagt
Kein neuer ALDI-Markt in Gießen
Der Firma Aldi ist der Neubau eines Einzelhandelsmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799,92 m² in Gießen unter Hinweis auf die bestehende Veränderungssperre nicht gestattet. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen hervor.
Die beklagte Stadt Gießen hatte der Firma Aldi im Oktober 2009 die Genehmigung zum Abriss des vorhandenen Gebäudebestandes (ein Autohaus) und der Neuerrichtung des ALDI-Einzelhandelsmarktes unter Hinweis auf die bestehende
Veränderungssperre soll weitere Ausdehnung von Einzelhandelsflächen eingrenzen und zusätzliche Verkehrsbelastungen begrenzen
Die begehrte
Stadt Gießen beschließt erneut Aufstellung eines Bebauungsplans und einer entsprechenden Veränderungssperre
In der Folge wurde dann der Bauantrag mit dem Hinweis zurückgezogen, es sei eine langfristige anderweitige Verwendung für das Grundstück gefunden worden. Die Bauleitplanung der Stadt wurde daraufhin nicht weiterverfolgt. Im Sommer 2009 stellte die Firma Aldi den Antrag zur Errichtung eines ALDI-Einzelhandelsmarktes. Die Stadt Gießen beschloss daraufhin erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans und einer entsprechenden
Verbindliche Veränderungssperre steht Baugenehmigung entgegen
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage der Firma Aldi abgewiesen, weil die
Auszug aus dem Baugesetzbuch
§ 14 Veränderungssperre
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die
§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
(1) Die
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene
(4) Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Gießen
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Dokument-Nr. 9969
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