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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 17.12.2007
1 E 973/07 -

Mobilfunkmast wichtiger als ungestörtes Landschaftsbild

Öffentliche Belange an Mobilfunkversorgung überwiegen Naturschutzinteresse, wenn ein Mast aus technischen Gründen nur an bestimmten Ort aufgestellt werden kann

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Stadt Marburg verpflichtet, die Baugenehmigung für die Errichtung eines E-Plus Funkmastes im Außenbereich zwischen Haddamshausen und Cyriaxweimar zu erteilen.

Der geplante Standort des 40 m hohen und 1,50 m auf 1,50 m großen Funkmastes liegt in der Nähe eines Naturschutzgebietes und soll die Stadtteile Haddamshausen, Hermershausen, Neuhöfe und Cyriaxweimar funktechnisch versorgen. Aufgrund von Einwänden der Unteren Naturschutzbehörde hatte die Stadt Marburg die Baugenehmigung verweigert. Die Untere Naturschutzbehörde führte vor allem die Beeinträchtigung des bisher ungestörten Landschaftsbildes ins Feld und schlug einen Alternativstandort auf der gegenüberliegenden Talseite vor, der wegen einer bereits vorhandenen Hochspannungsleitung vorbelastet sei und wo der Funkmast aus naturschutzfachlicher Sicht zu einer geringeren Beeinträchtigung führe.

Das sah die Kammer nun anders. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert, weil die Anlage aus technischen Gründen auf diesen konkreten Standorts angewiesen sei, da nur von diesem Standort aus alle vier Stadtteile vollständig versorgt werden könnten. Angesichts dieser Privilegierung könnten dem Vorhaben nur öffentliche Belange von beträchtlichem Gewicht entgegengehalten werden. Die von der Unteren Naturschutzbehörde angeführte Verunstaltung des Landschaftsbildes sei nicht schwerwiegend genug, vielmehr sei eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und die optische Gewöhnungsbedürftigkeit bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen. Auch gingen von dem Funkmast keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB aus, denn von den beim Betrieb eines Mobilfunkmastes entstehenden elektromagnetischen Feldern gingen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Bevölkerung aus, wenn - wie auch hier - die durch Verordnung festgesetzten Grenzwerte eingehalten würden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 19.12.2007

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Dokument-Nr.: 5383 Dokument-Nr. 5383

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