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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.11.2016
1 K 2166/14 -

Brustimplantate stellen keinen Hinderungsgrund für Einstellung in den Polizeidienst dar

Unterhalb der Brustmuskeln getragene hochwertige Silikon­gel­implantate stellen Eignung für Polizei­vollzugs­dienst nicht infrage

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen, eine Bewerberin sei wegen ihrer Brustimplantate gesundheitlich für den Polizeidienst nicht geeignet, rechtswidrig war.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits, die aus kosmetischen Gründen Brustimplantate trägt, hatte sich im Oktober 2013 für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Die polizeiärztliche Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass sie für den Polizeidienst untauglich sei. Insbesondere bei körperlichen Gewaltanwendungen könne ein Reißen der Implantate nicht ausgeschlossen werden. Bei älter werdenden Implantaten sei wegen der damit einhergehenden Degeneration der Implantathülle bereits bei einem Bagatelltrauma eine Ruptur möglich. Gesundheitliche Komplikationen im Zusammenhang mit den Implantaten könnten eine vorzeitige Dienstunfähigkeit zur Folge haben.

Zweifel an Folgewirkungen der Implantate zur Verneinung einer gesundheitlichen Eignung für Polizeidienst nicht ausreichend

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gelangte auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für plastische und ästhetische Chirurgie zu der Bewertung, dass die von der Klägerin unterhalb der Brustmuskeln getragenen hochwertigen Silikongelimplantate ihre Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht infrage stellen. Eine Untauglichkeit für den Polizeidienst könne nur angenommen werden, wenn eine dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder regelmäßige und erhebliche Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich sei. Nach Ansicht des Gerichts lassen die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens eine solche Feststellung nicht zu. Danach gebe es keine ausreichenden Daten, die eine verlässliche Prognose über das Risiko für ein verletzungsbedingtes Reißen der Implantate oder für andere gesundheitliche Komplikationen ermöglichten. Daher könne keine belastbare Aussage darüber getroffen werden, mit welcher Eintrittswahrscheinlichkeit Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit im Zusammenhang mit Brustimplantaten auftreten. Verbleibende Zweifel hinsichtlich der Folgewirkungen der Implantate genügten nicht, die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst zu verneinen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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Dokument-Nr.: 23480 Dokument-Nr. 23480

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