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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.04.2021
- 5 L 919/21 -
Erfolgreicher Antrag gegen die nächtliche Ausgangssperre im Main-Kinzig-Kreis
VG Frankfurt am Main sieht Allgemeinverfügung als voraussichtlich rechtswidrig an
Das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat einem Eilantrag eines Antragstellers aus dem Main-Kinzig-Kreis stattgegeben und die aufschiebende Wirkung gegen die nächtliche Ausgangssperre im Main–Kinzig- Kreis, wie sie in der Allgemeinverfügung vom 3.April 2021 befristet bis zum Ablauf des 18.April 2021 festgesetzt worden war, angeordnet.
Der Kreis hatte in seiner
Nächtliche Ausgangssperren nur als letztes Mittel
Seinem Begehren wurde mit einem Beschluss Rechnung getragen. Das VG hat ausgeführt, dass die angefochtene
Örtliche Gesundheitsbehörden haben Ihren Handlungsspielraum überschritten
Darüber hinaus habe das Land Hessen durch die Regelungen in der Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung (§ 9 CoKoBeV) den Handlungsspielraum der örtlichen Gesundheitsbehörden eingeschränkt. Diese dürften zwar weitergehende Maßnahmen zur Eindämmung der Virusinfektionen anordnen, müssten aber die Vorgaben des Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARSA-CoV in Hessen beachten. Dieses sähe aber keinerlei nächtliche Ausgangsbeschränkungen bei einer 7-Tages –Inzidenz unter 200 vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30105
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