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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.09.2013
5 L 3380/13.F -

Verbotsverfügung offensichtlich rechtswidrig: NPD-Versammlung darf stattfinden

Erkennbare Umstände für Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erkennbar

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der NPD-Bundespartei gegen eine Verfügung der Stadt Hanau, mit der eine Versammlung der NPD am 11. September 2013 auf dem Marktplatz in Hanau verboten worden war, mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Demonstration in der Zeit von 16 bis 20 Uhr stattfinden darf.

Das Verwaltungsgericht gab einem Eilantrag der NPD-Bundespartei statt und stellte damit zunächst fest, dass das Verbot der Stadt Hanau für die am 11. September 2013 stattfindende NPD-Versammlung auf dem Marktplatz keinen Bestand haben kann. Das Gericht kommt zu der Einschätzung, dass die Verbotsverfügung wohl offensichtlich rechtswidrig sei. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 des Grundgesetzes dürfe ein Versammlungsverbot nur dann verhängt werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sei. Dies konnte das Gericht anhand der Darlegungen der Stadt Hanau nicht feststellen. Allein die Erkenntnisse aus dem Verfassungsschutzbericht und daraus resultierende Vermutungen und Befürchtungen reichten zur Begründung des Verbots nicht aus. Ebenfalls konnte den bislang angebrachten Wahlplakaten und den dementsprechenden auf der Versammlung zu erwartenden Äußerungen kein volksverhetzender Charakter beigemessen werden.

Äußerungen des Bundesvorsitzenden der NPD können nach dem Strafgesetzbuch nicht schon als solche unter Strafe gestellt werden

Auch die von dem Bundesvorsitzenden der NPD, Holger Apfel, auf der NPD-Versammlung in Hanau 27. August 2013 gemachten Äußerungen würden an der rechtlichen Einschätzung nichts ändern. Es handele sich hierbei um pointierte und provozierende Aussagen, die auf eine Emotionalisierung der politischen Auseinandersetzung abzielten und eine ausländerfeindliche Grundrichtung zeigten. Diese Äußerungen seien aber nach dem Strafgesetzbuch nicht schon als solche unter Strafe gestellt. Dies habe das Bundesverfassungsgericht schon in einem Beschluss im Jahr 2001 festgestellt.

Wahlplakate haben keinen volksverhetzenden Charakter

Die aufgestellten Plakate mit dem Motto "Geld für die Oma - statt für Sinti und Roma" hätten keinen volksverhetzenden Charakter. Dieser bereits von dem Verwaltungsgericht in Kassel in seinem Beschluss vom 9.September 2013 geäußerten Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Dies gelte auch für die weiteren benannten Parolen "Maria statt Scharia" sowie die Forderung, dass " ...über Deutschland ... weder Halbmond noch Davidstern hängen dürften".

Veranstaltungsbeginn auf 16 Uhr verlegt

Wegen des bis um 14 Uhr stattfindenden Wochenmarktes war der Beginn der beantragten Veranstaltung erst ab 16 Uhr zu ermöglichen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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