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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.11.2020
- 5 L 2944/20.F -
Erfolgloser Antrag gegen Maskenpflicht für Fußgänger im Frankfurter Stadtgebiet
Maskenpflicht in Frankfurt gilt weiter
Mit heute zugestelltem Beschluss hat die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einen Eilantrag eines Frankfurter Bürgers gegen die mit Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main angeordnete Maskenpflicht für Fußgänger im Stadtgebiet abgelehnt.
Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hatte die Stadt Frankfurt bereits mit Allgemeinverfügungen vom 8. Oktober 2020 für „mehrere besonders beliebte Orte für Feiernde“ sowie für frequentierte Einkaufsstraßen eine
Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der Maskenpflicht für Fußgänger
Hiergegen wendet sich der Antragsteller, der in einem der nunmehr betroffenen Frankfurter Stadtteile wohnt. Er hält die großflächige Einbeziehung von Wohngebieten und Parkanlagen für willkürlich. Sein
VG: Ständige Verstöße rechtfertigen Anordnung zur Maskenpflicht
Das VG Frankfurt hat den Antrag abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es trotz Zweifeln an der hinreichenden Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten, die bisherige Praxis bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers hinzunehmen. Die bis zum 15. November 2020 befristete
Mund-Nasen-Bedeckung ist geeigneter Baustein zur Reduzierung von Infektionen
Das VG wies darauf hin, dass Gründe der Rechtsklarheit und -bestimmtheit dafürsprechen, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)
- Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Osnabrücker Innenstadtgebiet erfolglos
(Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 29.10.2020
[Aktenzeichen: 3 B 77/20]) - Corona-Pandemie: VG Gera weist Eilantrag gegen Maskenpflicht der Stadt Jena ab
(Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 03.04.2020
[Aktenzeichen: 3 E 432/20 Ge])
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Dokument-Nr. 29429
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