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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.09.2021
5 L 2467/21.F -

Keine Fahrrad-Demo auf der Autobahn A5

Bestehen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Fall der Einbeziehung der A5

Die für das Versammlungsrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, in dem es um die Einbeziehung der Bundesautobahn A5 für eine Demonstration unter dem Motto „Mehr Platz für Radler – nicht nur heut‘ Nacht“ am Sonnabend, 4. September 2021, in der Zeit von 18 Uhr bis 23 Uhr ging.

Bereits am 7. Oktober 2020 hatte der Antragsteller bei der Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main eine Fahrrad-Demo angemeldet, deren beabsichtigte Route er in einer E-Mail-Nachricht vom 20. Juli 2021 mitteilte. Die Route sollte unter anderem ab der Anschlussstelle Frankfurt am Main-Niederrad bis zum Westkreuz auf der A5 und danach stadteinwärts auf der A648 bis zur Theodor-Heuss-Allee führen und hätte für ca. 2 Stunden eine Sperrung der A5 in nördlicher Fahrtrichtung erfordert. Am 31. August 2021 fand ein Kooperationsgespräch statt, bei dem aber keine Einigung über den Streckenverlauf erzielt werden konnte. Durch Verfügung vom 2. September 2021 ordnete die Versammlungsbehörde eine andere Streckenführung an, die sich an der einer früheren Fahrrad-Demo aus dem Jahr 2018 orientiert und die A5 nicht umfasst. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und heute beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung dessen aufschiebender Wirkung beantragt.

Bestehen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Fall der Einbeziehung der A5

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit dem Beschluss eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung angeführt, die angegriffene Verfügung erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig, denn vom Bestehen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei im Fall der Einbeziehung der A5 auszugehen. Das Gericht verkenne nicht die zentrale Bedeutung des Versammlungsortes für das mit der Versammlung verfolgte kommunikative Anliegen. Gleichwohl sei zu berücksichtigen, dass sich bei einer Gesamtschau der Ausführungen des Antragstellers im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren ergibt, dass das Anliegen der Versammlung primär eine Stärkung der politischen Anerkennung des Radverkehrs und eine Stärkung der diesbezüglichen Infrastruktur ist. Die Abwägung der Interessen des Versammlungsanmelders an der gewünschten Nutzung der Autobahn und der Beeinträchtigung der durch erforderliche Straßensperrungen und Umleitungen betroffenen Allgemeinheit falle zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin dem Anliegen des vom Antragsteller angemeldeten Aufzugs insoweit Rechnung trage, als zumindest auch ein kurzer, sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem angemeldeten Streckenabschnitt auf der A5 befindlicher, aber weniger stark befahrener Teilabschnitt einer Bundesautobahn, nämlich der A648, zur Nutzung durch die Versammlung vorgesehen ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 30773 Dokument-Nr. 30773

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