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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.10.2007
5 G 3109/07(3) -

Gericht erlaubt NPD-Demonstration gegen Moschee-Bau - Keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Kein Verstoß gegen § 130 StGB ersichtlich

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Verbotsverfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 08. Oktober 2007 für eine von der NPD am Samstag, den 20. Oktober 2007 geplante Demonstration wieder hergestellt mit der Folge, dass die vorgenannte Demonstration stattfinden kann.

Mit Schreiben vom 24. September 2007 meldete der Antragsteller, der NPD-Landesverband Hessen, bei der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main für Samstag, den 20. Oktober 2007, eine Demonstration an, die unter dem Motto „Stoppt die Islamisierung Deutschlands - Keine Großmoschee in Frankfurt-Hausen“ in Frankfurt am Main stattfinden soll. Die Veranstaltung soll um 13.00 Uhr beginnen und um 21.00 Uhr beendet sein. Es seien zwei Zwischenkundgebungen geplant. Die Demonstration soll am Bahnhof Frankfurt-West beginnen, über die Solmsstraße, Galvanistraße, Voltastraße, Ludwig-Landmann-Straße bis zum „Fischsteinkreisel“ am Industriehof in Frankfurt-Hausen führen, wo eine Zwischenkundgebung stattfinden soll. Der Zug soll weiter über die Straße am Hohen Weg nach Hausen gehen; dort soll gewendet werden. Bei dem Rückweg über die gleiche Strecke sei am „Fischsteinkreisel“ am Industriehof eine Abschlusskundgebung geplant. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 verbot die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main die geplante Demonstration und zugleich jede andere Versammlung unter freiem Himmel, die an diesem Tag an einem anderen als dem angemeldeten Ort innerhalb der Stadt Frankfurt am Main oder an dem gleichen Ort zu anderer Stunde durchgeführt werden sollte. Zudem ordnete sie den Sofortvollzug der Verfügung an. Zur Begründung führte sie an, dass bei Durchführung der Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet sei. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt und am 09. Oktober 2007 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er verweist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 1. Dezember 2006 gegen das Verbot einer gleichgelagerten Demonstration in Wiesbaden ebenfalls unter dem Motto „Stoppt die Islamisierung Europas - Keine Moschee auf dem Gräselberg“ dem Eilantrag der NPD im Beschwerdeverfahren stattgegeben. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt die angefochtene Verfügung.

Die für das Versammlungsrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung wieder hergestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz gestützte Verbot lasse sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stützen. Die Antragsgegnerin verkenne die verfassungsrechtlichen Anforderungen und berücksichtige nicht die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem gleichgelagerten Fall. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen umfasse.

Dabei werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter drohe. Dass aus der geplanten Versammlung heraus die Verübung von Straftaten zu befürchten sei, sei nicht ersichtlich. Strafbar gem. § 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mache sich, wer in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachele oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordere (Nr. 1) oder die Menschenwürde anderer dadurch angreife, dass er Teile der Bevölkerung beschimpfe, böswillig verächtlich mache oder verleumde (Nr. 2). Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB, mache sich strafbar, wer sich Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB bediene, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstachele, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordere oder die Menschenwürde anderer dadurch angreife, dass er Teile der Bevölkerung oder eine der vorbezeichneten Gruppen beschimpfe, böswillig und verächtlich mache oder verleumde. Die zur Ankündigung der Demonstration und dem hierzu erstellten Flugblatt benutzten Parolen, die die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung zitiere, zielten sicherlich auf die Emotionalisierung und politische Auseinandersetzung ab. Sachverhalte würden verkürzt, pointiert und provozierend dargestellt. Auch habe der Inhalt des Flugblatts ebenso wie das Motto der Versammlung eine ausländerfeindliche Grundrichtung und widerspreche damit der für die freiheitlich demokratische Ordnung grundlegenden Erwartung der Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern. Jedoch habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07. April 2001 ausdrücklich klargestellt, dass ausländerfeindliche Äußerungen im Strafgesetzbuch nicht als solche unter Strafe gestellt seien. Auch sei die vom Antragsteller gewählte, verkürzte, pointierte und provozierende Meinungsäußerung in der politischen Auseinandersetzung ein übliches Mittel.

Hinsichtlich des Mottos der Veranstaltung habe der Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2006 unter Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Verbot einer Versammlung, die auch der Antragsteller durchgeführt habe mit dem Motto: „Stoppt die Islamisierung Europas - Keine Moschee auf dem Gräselberg“ keinen Verstoß gegen § 130 Abs. 1 StGB erkennen lasse. Einer Bewertung der bislang bekannten Äußerungen als „Aufstacheln zum Hass“, mithin einer verstärkten, auf die Gefühle des Adressaten abzielenden, über die bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehenden Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten Handlung könne sich das Gericht nicht anschließen. Auch seien die Äußerungen auf dem Flugblatt nicht zwingend als böswilliges „Verächtlichmachen“ einer religiösen Gruppe im Sinne von „verachtenswert, minderwertig, unwürdig“ zu verstehen. Diese Rechtsauffassung scheine von der Strafverfolgungsbehörde geteilt zu werden, denn dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Verbot könne auch nicht damit gerechtfertig werden, andere könnten sich durch die Versammlung provoziert fühlen und deshalb könne es zu Gewalttätigkeiten kommen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei entschieden, dass, falls Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen drohten, sich die behördlichen Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten hätten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/07 des VG Frankfurt am Main vom 15.10.2007

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