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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.03.2021
4 L 289/21.F , 4 L 288/21.F -

Erfolgloser Eilantrag gegen den Baulärm wegen Verlängerung der Stadtbahnlinie U5

Sach­verständigen­gutachten schließt unzumutbare Immissions­einwirkungen aus

Das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zwei Eilanträge gerichtet auf Baulärmminderung bei dem Verlängerungsbau der Linie U5 im Europaviertel abgelehnt.

Die Antragsteller bewohnen jeweils als Mieter eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das unmittelbar an die Baustelle im Europaviertel angrenzt. Das Bauvorhaben basiert auf dem Planfeststellungsbeschluss vom 19.Mai 2016. Dieser gestattet, die Stadtbahnlinie U5 zweigleisig beginnend ab dem Platz der Republik in westlicher Richtung zu verlängern, wobei zunächst in zwei geschlossenen Einzelröhren die Bahnen fahren und erst im weiteren Verlauf diese oberirdisch verkehren sollen. Im Zeitraum Juni bis September 2020 fanden die notwendigen Tunnel-Vortriebsarbeiten zur Erstellung der ersten Tunnelröhre statt. Seit dem 29.Januar 2021 wurde mit den Bauarbeiten für die zweite Tunnelröhre begonnen.

Antragsteller begehren wirksamen Lärmschutz - Alternativ einen angemessenen Ersatzwohnraum

Die Antragsteller haben mit Antrag um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, weil es in der Vergangenheit zu Überschreitungen der maßgeblichen Immissionswerte gekommen sei. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag die Errichtung einer weiteren wirksamen Lärmschutzwand, um die Lärmimmissionen zu verringern. Sollte dies nicht möglich sein, beantragen sie die zur Verfügungsstellung eines angemessenen Ersatzwohnraumes für den Zeitpunkt der Bauarbeiten für die Tunnelröhre. Dem ist das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt entgegengetreten mit der Begründung, dass seit Beginn der Arbeiten Lärmminderungsmaßnahmen umgesetzt würden, soweit diese technisch möglich und verhältnismäßig seien. Auch sei die Lärmbelastung der Antragsteller nicht gesundheitsgefährdend.

Kein Anspruch auf weitere Lärmminderungsmaßnahmen

Das VG hat entschieden, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf weitere Lärmminderungsmaßnahmen aus dem Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses haben. Alle lärmmindernden Maßnahmen, wie sie der Planfeststellungsbeschluss vorsehe, seien von der beigeladenen Vorhabenträgerin, die für den U-Bahn-Bau verantwortlich zeichnet, umgesetzt worden, so sei zum Beispiel ein Schalldämpfer für die Tunnelbelüftung eingebaut worden. Eine gutachterliche Begleitung sorge für eine optimale Verlegung der Gleise/Weichen in der Baugrube. Selbst in dem Fall, in dem die Immissionswerte oberhalb der im Planfeststellungsbeschluss verfügten Grenzwerte lägen, könnten die Antragsteller mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben. Das Lärmschutzkonzept aus dem Planfeststellungsbeschluss sei nahezu vollständig erschöpft. Soweit die Antragsteller weitergehende Maßnahmen, wie z.B. die Errichtung einer Lärmschutzwand begehren, müssten sie dies im Wege der Planergänzung geltend machen.

Übergeordnetes Interesse der Baumaßnahme

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die derzeitigen Beeinträchtigungen nur für einen kürzeren Zeitraum, jeweils in unterschiedlicher Intensität vorhanden seien. Das Großprojekt der U-Bahn-Erweiterung diene der Verbesserung der Kapazität im öffentlichen Personennahverkehr. Damit liege die Baumaßnahme im übergeordneten Interesse der Allgemeinheit an der zukünftigen Gestaltung der Mobilität im städtischen Raum. Auch der Hilfsantrag, Ersatzwohnraum für die Antragsteller während der Bauarbeiten zur Verfügung zu stellen, wurde abgelehnt. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass die Immissionseinwirkungen unzumutbar oder sogar gesundheitsgefährdend seien. Die Vorhabenträgerin habe ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Lärmbelästigung in Auftrag gegeben. Unzumutbare Immissionseinwirkungen seien nicht zu verzeichnen gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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