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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.10.2020
- 2 L 2667/20.F, 2 L 2671/20.F und 2 L 2672/20.F -
Eilantrag von Bar- und Diskothekenbetreibern gegen Sperrzeitregelung der Stadt Frankfurt am Main erfolglos
Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat drei Eilanträge von Bar und Diskothekenbetreibern gegen die Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit abgelehnt.
Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt am Main mit
Gastronomie kein relevanter Risikofaktor der Pandemie
Sie sind der Auffassung, dass die
VG bejahrt Sperrzeitverlängerung
Das VG hat den Antrag abgelehnt. Mit Erreichen der Eskalationsstufe 4 (Rot) gemäß dem Eskalationskonzept des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sei ein öffentliches Bedürfnis für die Sperrzeitregelung uneingeschränkt zu bejahen. Auch die Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahme seien gegeben. Dem Verweis der Antragsteller auf wissenschaftliche Studien, die die These aufstellen, dass die Eventgastronomie kein relevanter Risikofaktor sei, soweit geeignete Hygienekonzepte vorliegen, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Damit werde die Relevanz der steigenden Infektionszahlen verkannt.
Über Hygienekonzepte hinausgehende Maßnahmen erforderlich
Das bewährte Hygienekonzepte in der Vergangenheit einen Betrieb sicherstellen konnten, könne angesichts der aktuell steigenden Infektionszahlen, die die Eskalationsstufe 4 auslösten, der Erforderlichkeit "weiterer Maßnahmen" nicht entgegengehalten werden. Denn nach dem Eskalationskonzept seien nun zusätzliche, d.h. über die Hygienekonzepte hinausgehende Maßnahmen erforderlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29309
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