wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 10. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016
5 K 630/15, 5 K 802/15 und 5 K 804/15 -

Grundsteuer­hebesätze der Stadt Duisburg rechtmäßig

Höhe des Hebesatzes von 855 % ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden

Die Stadt Duisburg hat die Grundsteuer­hebesätze ab dem Jahr 2015 rechtmäßigerweise erhöht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf und wies damit die Klagen von drei Duisburger Bürgern gegen die Erhöhung der Grundsteuer ab dem Jahre 2015 ab.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Rat der Stadt Duisburg hatte im November 2014 die Anhebung der für die jeweilige Grundsteuerhöhe maßgeblichen Grundsteuerhebesätze von 695 % auf 855 % ab dem Jahr 2015 beschlossen. Dementsprechend hat die Verwaltung der Stadt ab diesem Jahr eine höhere Grundsteuer von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt.

Kläger rügen besondere finanzielle Belastung der Duisburger Bürger durch Grundsteuererhöhung

Die Kläger machen geltend, dass die Ratsmitglieder nur unzureichend informiert worden seien und damit über keine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt hätten. Der Stadt habe es auch am notwendigen Sparwillen gefehlt. So sei ein von der Stadtverwaltung vorgelegtes Maßnahmenpaket mit 108 Sparmaßnahmen verworfen und anstelle dessen die Grundsteuererhöhung beschlossen worden. Diese sei nunmehr in Duisburg besonders hoch und damit einhergehend die Duisburger Bürger besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt.

Rat besitzt bei Grundsteuererhöhungen weiten Ermessensspielraum

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte in der Begründung seiner Urteile der bisherigen, auch in anderen Bundesländern vorherrschenden Rechtsprechung. Danach besitzt der Rat bei Grundsteuererhöhungen einen weiten Ermessensspielraum. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Weder das Gericht noch der Bürger ist befugt, ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Stadt als Satzungsgeber zu setzen. Auch die besondere Höhe des Hebesatzes von 855 % ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Grundsteuer | Grundsteuererhöhung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22606 Dokument-Nr. 22606

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22606

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?