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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2022
- 29 L 253/22 -
Kein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises durch eine Behörde
Als Genesenennachweis ist das positive Testergebnis als solches anzusehen
Wer über ein positives PCR-Testergebnis auf das Coronavirus verfügt, hat gegenüber einer Behörde keinen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises. Das hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und damit einen gegen den Rhein-Kreis Neuss gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Beim Antragsteller war durch einen PCR-Test am 30. Januar 2022 das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden. Mit seinem Eilantrag hatte er sich gegen die Verkürzung des
Richter: Kein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises - für welchen Gültigkeitszeitraum auch immer
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Der Antragsteller habe schon nicht dargelegt, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn er - 90 Tage nach PCR-Testung - nicht mehr als genesene Person gilt. Das gelte erst recht vor dem Hintergrund der ab März geplanten weitreichenden Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen. Der Antragsteller könne sich zudem impfen lassen; dies verschaffe ihm die gleichen Vorteile wie der
Auf die Frage über die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises kam es hier nicht an
Da der Antragsteller demnach schon grundsätzlich die Ausstellung eines Genesenennachweises vom Rhein-Kreis Neuss nicht verlangen konnte, kam es nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Bestimmung der Vorgaben für einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31486
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