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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2024
29 K 6557/24 -

Staat muss Corona-Quarantäne nicht immer erstatten

Entschädigungs­anspruch nach § 56 des Infektions­schutz­gesetzes (IfSG) ist gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nachrangig

Arbeitgeber erhalten keine Erstattung nach dem Infektions­schutz­gesetz bei Entgelt­fortzahlungs­ansprüchen ihrer Arbeitnehmer nach Infektionen mit dem Corona-Virus. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Im konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin den rechtlichen Vorgaben entsprechend nach einem positiven Corona-Test im November 2022 eine Woche lang daheim geblieben, obwohl sie keine Krankheitssymptome hatte. Ihre Arbeit ließ sich nicht ins Homeoffice verlagern. Den weiter gezahlten Arbeitslohn wollte sich das Unternehmen anschließend vom Staat, konkret dem Landschaftsverband Rheinland, erstatten lassen.

Kein Entschädigungsanspruch bei Lohnfortzahlung

Eine Arbeitgeberin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitsentgelts, das sie ihrem mit dem Corona-Virus infizierten Arbeitnehmer weitergezahlt hatte. Mit Grundsatzurteil hat das VG die Frage, wer das finanzielle Risiko eines Arbeitsausfalls infolge einer Coronabedingten Absonderung eines Arbeitnehmers zu tragen hat, zu Lasten der klagenden Arbeitgeberin beantwortet. Dieselbe Rechtsfrage ist Gegenstand weiterer rund 300 Klagen von Arbeitgebern, die beim VG eingegangen sind. Wie das BAG mit Urteil vom März 2024 (5 AZR 234/23) entschieden hat, hat ein Arbeitnehmer, der sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat, gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die SARS-CoV-2-Infektion ist eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Folgt aus der Infektion eine Pflicht zur Absonderung, ist der Arbeitnehmer, bei dem eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt, arbeitsunfähig. Denn es ist ihm rechtlich unmöglich, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen.

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auch aus tatsächlichen Gründen – etwa weil er Symptome hatte – arbeitsunfähig war. Hat der Arbeitnehmer wegen seines Entgeltfortzahlungsanspruchs somit keinen Verdienstausfall, kann der Arbeitgeber vom Landschaftsverband Rheinland – der im Gerichtssprengel für diese Verfahren zuständigen Behörde – nicht verlangen, das weiter gezahlte Arbeitsentgelt als Corona-Entschädigung zu erhalten. Denn der Entschädigungsanspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nachrangig. Sinn und Zweck der Entschädigung ist es, dort vor materieller Not zu schützen, wo allgemeine Fortzahlungspflichten nicht greifen. Eine Entlastung des Arbeitgebers bezweckt die Norm nicht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für eine Vielzahl vergleichbarer Klageverfahren hat die Kammer mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen. Zwischenzeitlich hat die Klägerin gegen das Urteil der Kammer die Revision eingelegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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