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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2022
26 K 9086/18 und 26 K 9087/18 -

Grundschullehrer haben keinen Anspruch auf gleiche Besoldung wie Studienräte

Einteilung in Besoldungsgruppen verletzt nicht den Gleichheits­grundsatz

Grundschullehrer haben keinen Anspruch darauf, wie Studienräte besoldet zu werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit die Klagen zweier Grund­schul­lehrerinnen abgewiesen.

Die Klägerinnen sind als Beamtinnen auf Lebenszeit in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. Sie begehren die Einstufung in die mit einem höheren Grundgehalt ausgewiesene Besoldungsgruppe A 13 sowie die Gewährung einer Studienratszulage. Sie sind der Auffassung, dass sowohl ihre Ausbildungen wie auch ihre ausgeübten Tätigkeiten sich von denen der mit A 13 zuzüglich einer Studienratszulage besoldeten Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht oder jedenfalls nicht mehr so wesentlich unterschieden, dass die ungleiche Besoldungshöhe im Eingangsamt berechtigt sei.

Hintergrund: Änderung der Lehrerausbildung in Nordrhein -Westfalen

Hintergrund der Klageverfahren ist die Änderung der Lehrerausbildung in Nordrhein - Westfalen, die seit Inkrafttreten des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) 2009 für alle Lehramtsbefähigungen den Abschluss eines Bachelor- und eines Masterstudiengangs sowie die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes verlangt und in weiten Teilen angeglichen wurde. Eine der Klägerinnen absolvierte ihre Ausbildung nach den Regelungen des LABG 2009. Die andere Klägerin studierte im Rahmen des zuvor durchgeführten Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung", in dem die Angleichung noch nicht vollständig umgesetzt war.

Unterschiedliche Einstufung gerechtfertigt

Das VG hat die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Besoldung sei nicht zu niedrig bemessen. Die Einstufungen der Lehrerinnen in die Besoldungsgruppe A 12 stehe mit dem Verfassungsrecht in Einklang . Die Verknüpfung der Funktion der Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für Grund- , Haupt - und Realschulen mit einem (Einstiegs- )Amt der Besoldungsgruppe A 12 sei wegen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber in diesem Bereich eröffnet sei , nicht zu beanstanden.

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Insbesondere sei der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil trotz durch das LABG 2009 weitgehend angeglichener Bildungsvoraussetzungen für die verschiedenen Lehrämter inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehramtsbefähigungen bestünden . Zudem unterscheide sich der Berufsalltag von Lehrern mit der Lehramtsbefähigung für Grund- , Haupt - und Realschulen von dem der Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in einem Maße, das die abweichende Einstufung in die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 als sachgerecht rechtfertige und nicht willkürlich sei. Im Rahmen des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" habe es zudem maßgebliche Unterschiede in der Ausbildung gegeben.

Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Gegen die Entscheidung kann die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/cc)

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