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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2012
25 K 3617/12 -

"Sexsteuer": Bordellbetreiber muss keine personenbezogene Steuer zahlen

Stadt stützt Steuerbescheid auf unzutreffendem Tatbestand

Der Betreiber eines Bordells ist nicht verpflichtet, eine personenbezogene Steuer abzugeben. Bordelle sind vielmehr als "ähnliche Einrichtungen" im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern, für die in der Satzung keine personenbezogene Steuer vorgesehen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall vermietet die Klägerin im Duisburger Vulkanviertel Zimmer an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes und wurde hierfür von der Stadt Duisburg zur sogenannten "Sexsteuer" herangezogen. Nach Auffassung der Stadt sei maßgeblicher Steuertatbestand nach der Vergnügungssteuersatzung das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben. Die Satzung sieht für diesen Fall eine personenbezogene Steuer in Höhe von pauschal 6 Euro pro Tag und Prostituierter vor.

Vergnügungssteuersatzung sieht keine personenbezogene Steuer vor

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Erhebung der so genannten "Sexsteuer" zwar grundsätzlich zulässig sei. Die beklagte Stadt ihren Steuerbescheid aber auf einen unzutreffenden Steuertatbestand gestützt habe. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 -) seien Bordelle – um ein solches handele es sich bei der von der Klägerin betriebenen Einrichtung – als "ähnliche Einrichtungen" im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern. Für "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen" sehe die Satzung aber keine personenbezogene Steuer vor. Die Besteuerung richte sich vielmehr nach der Veranstaltungsfläche.

Steuerbescheid kann auf Grundlage der Veranstaltungsfläche neu erlassen werden

Der Beklagten stehe es frei, einen neuen Steuerbescheid auf der Grundlage der Veranstaltungsfläche des Hauses der Klägerin gegen diese zu erlassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 14416 Dokument-Nr. 14416

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