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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2021
20 L 1877/21 -

AfD darf Volkspark in Duisburg-Rheinhausen für Wahlkampf­veranstaltung nutzen

VG Düsseldorf gibt Eilantrag der AfD statt

Der Kreisverband Duisburg der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) darf am 11. September 2021 zwischen 9.00 und 22.00 Uhr im Volkspark Rheinhausen eine Wahlkampf­veranstaltung durchführen. Einem entsprechenden Eilantrag des AfD-Kreisverbandes gegen die „Wirtschaftsbetriebe Duisburg“ („WBD-AöR“) hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entsprochen.

In seinem Beschluss führt das Gericht aus: Die für das Flächenmanagement der städtischen Grünflächen verantwortlichen „Wirtschaftsbetriebe Duisburg“ (eine Anstalt des öffentlichen Rechts) seien verpflichtet, dem Kreisverband der AfD für die beantragte Veranstaltung eine Fläche im Volkspark Rheinhausen zur Verfügung zu stellen, sofern alle sonstigen Erlaubnisse vorlägen. In der Vergangenheit habe die Antragsgegnerin nämlich den Volkspark dem Ortsverein Rheinhausen-Mitte der SPD überlassen, der in den letzten 40 Jahren (mit Ausnahme coronabedingter Absagen im letzten und in diesem Jahr) dort jeweils im Juli ein sog. Parkfest durchgeführt habe. Dadurch entstehe ein Gleichbehandlungsanspruch für andere politische Parteien, die ebenfalls Zugang zu der öffentlichen Einrichtung begehrten. Tragfähige sachliche Gründe, von der Vergabepraxis im vorliegenden Fall abzuweichen, habe die Antragsgegnerin nicht dargetan. Ihre Begründung, bei dem Parkfest handele es sich um eine reine Freizeitveran-staltung ohne politischen Charakter, greife nicht durch.

Veranstaltungen von Parteien haben immer politischen Charakter

Veranstaltungen von Parteien wohne stets ein gewisser wahlwerbender Charakter inne, selbst wenn ein Volksfest-Format im Vordergrund stehe. Auch Freizeitveranstaltungen dienten dazu, die Partei in das Bewusstsein der Bevölkerung zu rufen und Präsenz in der Öffentlichkeit zu zeigen. Freizeit- und politische Veranstaltungen ließen sich nicht trennscharf abgrenzen, insbesondere nicht in Wahljahren. Wie weit die Werbung für die SPD bei den jährlichen Parkfesten des Ortsvereins tatsächlich gehe, lasse sich ohnehin weder anhand der vorgelegten Programmabläufe verlässlich beurteilen noch bei der Durchführung der Veranstaltungen überprüfen. Auf einem Pressefoto des im Juli 2019 durchgeführten Festes seien jedenfalls auf der Bühne große Banner und Plakate der SPD zu sehen gewesen; nach einem Medienbericht seien örtliche Mandatsträger anwesend gewesen, um sich mit den Besuchern über politische Themen auszutauschen. Dies zeige, dass der Übergang von Partei- zu sonstigen Veranstaltungen fließend sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 30763 Dokument-Nr. 30763

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