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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2015
18 L 2369/15 -

Einschläferung eines Rottweilers wegen mangelnder Beißhemmung zulässig

Therapie des Hundes aufgrund seines Alters nicht (mehr) erfolgversprechend

Ein lebensbedrohlicher Angriff auf ein Kleinkind rechtfertigt die Einschläferung eines Rottweilers. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und damit den Antrag der Hundehalterin gegen die Anordnung der Stadt Duisburg abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Duisburg die Einschläferung eines Rottweilers nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes verfügt, nachdem der Hund ein Kleinkind angegriffen und lebensgefährlich verletzt hatte. Diese Anordnung sah das Gericht als rechtmäßig an. Der Rottweiler war am 6. Juli 2015 von der Stadt Duisburg sichergestellt worden, nachdem er sich beim Ausführen durch eine Bekannte der Hundehalterin von der Leine gerissen und eine Familie am Rheindeich in Duisburg angegriffen hatte. Dabei wurde ein zweijähriges Mädchen akut lebensbedrohend verletzt. Ihr wurden große Teile der Kopfhaut samt Haaren abgerissen, und sie erlitt teils schwere Bisswunden an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen.

Verwaltungsgericht stützt sich auf amtstierärztliches Gutachten und bejaht Einschläferung des Hundes

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Gefahren, die aufgrund dieses Vorfalls von dem Rottweiler ausgehen, nur mit einer Einschläferung begegnet werden kann. Bei dieser Einschätzung hat sich das Gericht auf ein amtstierärztliches Gutachten gestützt. In diesem Gutachten wird dargelegt, dass der Rottweiler ein fehlgeleitetes und inadäquates Jagdverhalten sowie eine mangelnde Beißhemmung aufweist. Er hatte in gefahrdrohender Weise unvermittelt und ohne Droh- und Warnsignale angegriffen und sich bei der länger dauernden Attacke auch nicht von weiteren Angriffen auf das schon verletzte Mädchen abbringen lassen. Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass eine Therapie des Hundes aufgrund seines Alters nicht (mehr) erfolgversprechend ist. Das gilt auch für den Fall, dass das Verhalten des Tieres zum Teil auf eine Erkrankung (Hydrocephalus) zurückzuführen ist, da insoweit irreparable Hirnschäden eingetreten sind. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Einschläferung scheiden im Hinblick auf die von dem Rottweiler ausgehende Gefahr aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 21404 Dokument-Nr. 21404

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Kommentare (4)

 
 
Armin schrieb am 06.08.2015

Die klägerische uneinsichtigkeit ist aus meiner Sicht ein nachrangiges Problem, weil es den Angriff auf das Kind auch nicht ungeschehen machen würde. Insofern müsste die Klägerin an den Punkt kommen, dass ein solcher Vorfall erst gar nicht passieren darf bzw. diesem bei entsprechenden Anzeichen (Aggressivität des Hundes etc.) entgegenzuwirken ist - damit würde sich die Frage der nachträglich folgenden Uneinsichtigkeit erledigen.

Konradowski schrieb am 06.08.2015

Die Halterin ist so uneinsichtigt. Daher gehört sie hart bestraft und ein lebenslanges Halteverbot für Hunde!!!!!

Remhagen schrieb am 05.08.2015

Das der Halter dieses Hundes nicht einsichtsfähig ist zeigt, dass er/sie nicht geeignet sind, einen Hund zu halten!

Armin antwortete am 05.08.2015

Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, leider ist es jedoch so, dass für die Unfähigkeit der Halterin, der Hund jetzt sein Leben lassen muss ...

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