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Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 30.03.2012
- 7 L 61/12 -
Prostitution in Wohngebäude unzulässig
Baugenehmigung für Räumlichkeiten sieht ausschließliche Nutzung als Mietwohnung vor
Sieht eine Baugenehmigung für Räumlichkeiten eines innerstädtischen Gebäudes nur eine Nutzung als Mietwohnung vor, darf in den Räumen keine Prostitution betrieben werden. Ein von der Bauaufsichtsbehörde der Stadt verhängtes Verbot zur weiteren Nutzung der Räume zum Zwecke der Prostitutionsausübung ist daher rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.
Im zugrunde liegenden Streitfall scheiterte die Betreiberin einer von ihr als Privatclub bezeichneten Einrichtung mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, gegen eine Verfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisstadt Görlitz, mit der ihr die Nutzung eines innerstädtischen Gebäudes zur
Fehlen der Baugenehmigung rechtfertigt bereits Untersagung
Die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden folgten der Einschätzung der Behörde, dass die
Als "vereinsmäßige Kontaktpflege" bezeichnete Nutzung ist ausweislich Prostitutionsausübung
Das Gericht folgte der Behörde auch bei der Einschätzung, dass es sich bei der von der Antragstellerin als "vereinsmäßige Kontaktpflege" bezeichneten Nutzung ausweislich der von der Behörde festgestellten Umstände in Wahrheit um eine Nutzung zum Zwecke der Prostitutionsausübung handele. Aus der Werbung der Einrichtung in Internet und Presse werde ersichtlich, dass nichts anderes als
Wegnahme des Mobiliars unzulässig
Einen Teilerfolg erzielte die Antragstellerin, soweit die Behörde die Wegnahme von Mobiliar angedroht hatte. Diese Maßnahme ist nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend bestimmt und zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes ungeeignet. Die Unterbindung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 13453
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