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Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 02.02.2012
5 L 1563/11 u. a -

Stadt muss für erträgliche Raumtemperaturen in Schulausweichquartier sorgen

Schülern darf nicht zugemutet werden, Schulpflicht unter unzumutbaren Bedingungen nachzukommen

Die Landeshauptstadt Dresden ist dazu verpflichtet, für erträgliche Innentemperaturen in den Klassenräumen eines wegen Umbaumaßnahmen notwendigen Ausweichquartiers zu sorgen und entsprechende Vorkehrungen gegen eine zu starke Aufheizung der Räume zu treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.

Ab Frühjahr 2012 wird das Schulgebäude des in der Dresdner Innenstadt gelegenen Marie-Curie-Gymnasiums für einen Zeitraum von voraussichtlich zwei Jahren grundlegend renoviert. Für diese Zeitspanne wird die Schule in den Plattenbau des ehemaligen Schubert-Gymnasiums in Dresden-Gorbitz ausgelagert. Nach Besichtigungen des Ausweichquartiers im Sommer 2011 haben mehrere Familien verlangt, dass die Stadt dort Vorkehrungen gegen eine zu starke Aufheizung der nach Osten gelegenen Klassenzimmer trifft.

Stadt muss Raumtemperatur regelmäßig kontrollieren und ggf. entsprechende Maßnahmen gegen zu starke Aufheizung einleiten

Das Verwaltungsgericht Dresden gab den Eilanträge der Eltern Recht. Die Stadt müsse als Schulträgerin dafür sorgen, dass die Schüler nicht unter unzumutbaren Bedingungen ihrer Schulpflicht nachkommen müssten. Nach den für Arbeitsstätten geltenden Regelungen, in auf Schulen entsprechend angewendet werden müssten, seien in der Regel Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn die Raumtemperatur 26 Grad Celsius überschreite. Aufgrund des Flachdaches und der großflächigen Fenster sei bereits an sonnigen Frühlingstagen bei Außentemperaturen unter 26 Grad Celsius mit wesentlich höheren Werten in den Klassenräumen zu rechnen, die die Schüler beim Unterricht stark beeinträchtigen könnten. Die Stadt wurde daher verpflichtet, die Temperaturen in den Klassenzimmern regelmäßig zu kontrollieren. Ab einer gemessenen Temperatur von 25 Grad in einem Klassenraum seien ab der darauf folgenden Nacht unter Aufsicht die Unterrichtsräume quer zu lüften. Bei Bedarf seien zudem für den Sommer 2013 weitere Vorkehrungen gegen zu hohe Temperaturen in den Klassenzimmern zu treffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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Dokument-Nr.: 12985 Dokument-Nr. 12985

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