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Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 05.09.2013
1 L 407/13 -

Tageseltern scheitern mit Eilantrag gegen Dresdner Internetportal für Kindertagespflege

Ungleichbehandlung der Angebote von Kinder­tages­einrichtungen und Kindertagespflege durch Tageseltern nicht plausibel belegt

Das Verwaltungsgericht Dresden hat entschieden, dass die Landeshauptstadt Dresden ein geplantes Internetportal für Kinder­tages­betreuung wie geplant in Betrieb nehmen darf. Ein dagegen gerichteter Eil­recht­schutz­antrag mehrerer Tageseltern, die die vom Gesetzgeber vorgesehene Gleichwertigkeit der Angebote von Kinder­tages­einrichtungen und Kindertagespflege für nicht hinreichend beachtet hielten, blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts konnten die Eltern nicht deutlich machen, auf welche konkrete Art und Weise sie in dem Internetportal für Kinder­tages­betreuung gleichrangig mit den Kinder­tages­einrichtungen behandelt werden wollen und welche konkreten Programmierungen sie begehren.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um das Begehren von sieben Dresdener Tageseltern, die der Landeshauptstadt Dresden die Freischaltung eines Internetportals für Kindertagesbetreuung vorläufig untersagen wollten. Die Antragsteller hatten moniert, dass die Stadt die vom Gesetzgeber vorgesehene Gleichwertigkeit der Angebote von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bei der Ausgestaltung ihres Internetportals, auf dem Eltern u. a. ihre Priorität für die Wahl einer Kinderbetreuungseinrichtung angeben können, nicht hinreichend beachtet habe. Auf ein Einigungsangebot der Stadt, die Suchmaske kurzfristig zur besseren Auffindbarkeit der Tageseltern zu ändern, gingen die Antragsteller nicht ein.

Eltern hatten zeitlich ausreichend Möglichkeiten sich mit ihrem Anliegen direkt an die Stadt zu wenden

Die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden sahen jedoch keinen Anspruch der Antragsteller, die Inbetriebnahme des Portals vorläufig zu untersagen. Die Tageseltern hätten bereits nicht deutlich gemacht, auf welche konkrete Art und Weise sie in dem Internetportal für Kindestagesbetreuung gleichrangig mit den Kindertageseinrichtungen behandelt werden wollen und welche konkreten Programmierungen begehrt würden. Vielmehr hätten sie sich darauf beschränkt, die gegenwärtige Ausgestaltung des Portals anzugreifen. Zudem fehle es den Antragstellern am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte gerichtliche Eilentscheidung. Die Antragsteller seien nach ihren eigenen Angaben erstmalig Mitte August über die Details des geplanten Internetportals der Stadt informiert gewesen. In dieser Situation sei es möglich und zumutbar gewesen, sich zunächst mit ihrem Anliegen an die Stadt zu wenden. Dies hätten sie allerdings unterlassen und stattdessen einen Werktag vor Freischaltung des Internetportals zum 1. September 2013 um einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht nachgesucht. Dagegen habe die Stadt zu erkennen gegeben, dass sie im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten und in angemessener Zeit bereit sei, auf die Vorstellungen der Antragsteller zuzugehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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Dokument-Nr.: 16729 Dokument-Nr. 16729

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