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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 15.12.2005

Gebührenstreit: VG weist Klage des Stadtparlamentes gegen Bürgermeister ab

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mörfelden-Walldorf gegen die Beanstandung ihrer Beschlüsse durch Bürgermeister Brehl abgewiesen.

Der Bürgermeister musste gemäß § 63 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom März 2004, mit der diese beschlossen hatte, die im Februar 2004 beschlossenen Erhöhungen von Eintrittspreisen für das Waldschwimmbad und den Badesee sowie Gebührenerhöhungen für die Kindertagesstätten, Abfallgebühren und Friedhofsgebühren wieder rückgängig zu machen, beanstanden.

Diese Beschlüsse verletzen das Recht, sind rechtswidrig, weil sie gegen § 5 HGO und gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft (§ 92 Abs. 2 HGO) verstoßen sowie der Genehmigung des beschlossenen Haushalts durch die Kommunalaufsicht zuwiderlaufen.

Der Grundsatz der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit gebietet es, dass zwischen den in der beschlossenen Haushaltssatzung enthaltenen Haushaltsansätzen und den entsprechenden Gebühren und Entgelten Kongruenz bestehen muss. Werden die für die Haushaltsatzung notwendigen Begleitbeschlüsse nachträglich wieder geändert, ist der Haushalt erkennbar falsch. Die Stadtverordnetenversammlung hat es auch unterlassen, etwa durch Verabschiedung eines Nachtraghaushalts die erforderliche Kongruenz zwischen Haushaltsansätzen und Höhe der Gebühren und Entgelte herzustellen.

Indem sie den Haushaltsansätzen die rechnerische Grundlage entzogen hat, hat sie gegen den Grundsatz der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit verstoßen. Darüber hinaus war die im Februar 2004 beschlossene Haushaltssatzung bereits durch die Kommunalaufsicht genehmigt worden; die rückwirkende Beseitigung der Gebührenerhöhung stellt eine Missachtung der Genehmigung durch den Landrat als Behörde der Kommunalaufsicht dar. Schließlich beinhaltet die Vorschrift des § 93 HGO die Verpflichtung für die Gemeinde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, sofern die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Angesichts der prekären Haushaltslage war ein Verzicht auf die beschlossenen Erhöhungen nicht geboten.

Gegen das Urteil kann die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mörfelden- Walldorf Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel stellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 15.12.2005

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Dokument-Nr.: 1505 Dokument-Nr. 1505

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