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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 21.05.2013
- 5 L 304/13.DA -
Wirtschaftsauskunftei darf bei Auskunftsanfragen nicht Mitteilungen über Sperrung von Daten herausgeben
VG Darmstadt untersagt bisherige Auskunftspraxis von Wirtschaftsauskunfteien
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass eine Wirtschaftsauskunftei nicht die Mitteilung über eine Datensperrung bei einer Auskunftsanfrage herausgeben darf. Darüber hinaus ist auch jede andere Formulierung, aus der auf die Tatsache der Sperre bzw. das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit geschlossen werden kann, verboten.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Offenbacher Kauffrau, die im Transportgewerbe tätig ist, erhielt von mehreren Leasinggebern, über die sie neue Kraftfahrzeuge anmieten wollte, die Antwort, eine Finanzierung werde abgelehnt, da die
Kauffrau strengt Zivilprozess gegen Auskunftei wegen des erlittenen Schadens an
Wegen des erlittenen Schadens strengte die Kauffrau einen Zivilprozess gegen die Auskunftei vor dem Amtsgericht Offenbach am Main an. Daraufhin sperrte die Auskunftei alle Daten über die Kauffrau und teilte anfragenden Leasinggesellschaften mit, eine
Hessischer Datenschutzbeauftragter beanstandet Verhalten der Auskunftei
Die Kauffrau wandte sich daraufhin an den Hessischen Datenschutzbeauftragten, der das Verhalten der Auskunftei beanstandete. Nach § 35 Abs. 4 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei es nicht zulässig, Mitteilungen über die Sperrung von Daten zu machen. Diese seit 1. April 2010 geltende Vorschrift diene dem Schutz des Betroffenen. Die
VG bestätigt Untersagung der derzeitigen Auskunftspraxis
Hiergegen erhob die Auskunftei Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt und begehrte zugleich im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz. Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt nunmehr ab und bestätigte für die Dauer des noch offenen Klageverfahrens die Untersagung der derzeitigen Auskunftspraxis. Bis zur Rechtskraft dieser Untersagung ist die Auskunftei daher verpflichtet, anfragenden Unternehmen entweder über einzelne gesperrte Daten gar nichts mitzuteilen und diese aus ihrer Gesamtauskunft kommentarlos herauszunehmen oder - etwa bei den eher selten zulässigen Vollsperrungen von Daten - mitzuteilen, dass keine Daten über den Betroffenen vorlägen.
Mitteilung über Datensperrung unzulässig
Das Verwaltungsgericht Darmstadt verwies auf die Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 a BDSG, wonach nicht nur die Mitteilung einer Datensperrung verboten sei, sondern auch jede andere Formulierung, aus der auf die Tatsache der Sperre bzw. das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit geschlossen werden könne. Die bisherige Praxis der Antragstellerin, den Anfragenden mitzuteilen, eine
Vollständige Auskunftsverweigerungen nur ausnahmsweise zulässig
Vollständige Auskunftsverweigerungen seien zudem nur ausnahmsweise zulässig und bedürften dann einer erläuternden Kommentierung, weil der anfragende Kunde erwarte, dass über einen Betroffenen, über den noch nichts bekannt sei, Nachforschungen wie Einblick in das Handelsregister, in die Schuldnerdatei bzw. eine Selbstauskunft beim Betroffenen eingeholt werde, sodass in der Mitteilung, man habe überhaupt keine Informationen, ebenfalls die verdeckte Mitteilung einer Datensperrung liege.
Die Entscheidung ist die erste zur Frage der Art und Weise der
Hinweis:
§ 35 BDSG lautet (auszugsweise):
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(4 a) Die Tatsache der Sperrung darf nicht übermittelt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 469 ZD 2013, 469
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Dokument-Nr. 16134
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