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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 14.09.2005
5 E 2117/02 (3) -

Klage auf Zahlung von 2.856.215,07 EUR gegen das Land Hessen für die Unterbringung von Asylbewerbern im Schwalm-Eder-Kreis abgewiesen

Der Schwalm-Eder-Kreis begehrte die Erstattung der Kosten für die im Zeitraum Juli 1997 bis Juni 2002 in seinem Kreisgebiet untergebrachten Asylbewerber und ihnen gleichgestellter Personen.

Er vertrat der Auffassung, ihm stünden nicht nur die Pauschbeträge zu, die in einer Verordnung festgelegt worden waren, sondern die in den Jahren 1997 und 2000 um 74,00 DM, im Jahr 1998 um 123,00 DM und im Jahr 1999 um 112,00 DM pro Person und Monat höheren Beträge. Am 10.12.2001 beantragte der Kläger beim Land Hessen, ihm die höheren Pauschalen zu gewähren. Nachdem das Land diesen Antrag ablehnte, erhob der Kreis beim Verwaltungsgericht Darmstadt unter eingehender Aufschlüsselung der jeweiligen auf die verschiedenen Abrechnungszeiträume entfallenden Unterschiedsbeträge Klage. Der Kreis begehrte die Verurteilung des Landes Hessen zu einem Betrag in Höhe von 2.856.215,07 EUR nebst 5 % Zinsen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt wies die Klage mit Urteil vom 14.09.2005 ab. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen, mit der die Pauschalen abgesenkt worden waren. Dem Einwand des Kreises, durch die Herabsetzung der Beträge um 74,00 DM, 112,00 DM und 123,00 DM pro Person und Monat werde in das geschützte Selbstverwaltungsrecht der Gemeindeverbände eingegriffen, weil er für die Differenz durch eigene Mittel aufkommen müsse, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Allein der Hinweis auf eine Kürzung besage nichts zu der Frage, ob das Land seiner Verpflichtung, die Kreise für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben adäquat finanziell auszustatten, nachgekommen sei. Auch müsse mit den gewährten Pauschalen nicht notwendigerweise ein vollständiger Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben garantiert sein. Im Wesen jeder Pauschale als generalisierender Bemessungsgrundlage liege es nämlich, Besonderheiten des Einzelfalls zu vernachlässigen.

Ausgangspunkt für eine gebotene verfassungsrechtliche Betrachtung sei allein, ob das angewendete Erstattungssystem eine adäquate Finanzausstattung des Kreises ermögliche. Dazu müssten die tatsächlich angefallenen Kosten den tatsächlich gewährten Erstattungen (Zuweisungen) gegenübergestellt werden. Schließlich müsse bei einem etwaigen Fehlbetrag substantiiert dargelegt werden, dass der Kreis wegen des Fehlbetrags an einer angemessenen Wahrnehmung seiner Aufgaben insgesamt gehindert sei.

Der Kreis habe zwar ein Gesamtdefizit von gut 2,651 Mio. DM für die Jahre 1999 bis 2001 errechnet, jedoch sei bei wenigen Hunderttausend DM Defizit bzw. einmalig 1,673 Mio. DM Defizit im Jahr und einem weit vielfachen Volumen des Gesamthaushalts des Kreises nicht erkennbar, dass der Kreis wegen dieses Fehlbetrages an einer angemessenen Aufgabenwahrnehmung gehindert gewesen sei.

Bei dieser Streitigkeit handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Die Kammer teilt ergänzend mit, dass gleichgelagerte Streitigkeiten anderer hessischer Stadt- und Landkreise noch beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig sind bzw. derzeit ruhen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 30.09.2005

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