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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 12.06.2012
2  L 473/12.DA -

Zwei Fahrten unter Drogeneinfluss in mehrjährigem Abstand ist nicht als "gelegentlicher" Cannabis-Konsum zu werten

Fahrerlaubnis zu Unrecht entzogen

Zwei Fahrten unter Drogeneinfluss in einem mehrjährigen Abstand ist nicht immer als „gelegentlicher“ Konsum von Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnisordnung einzustufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall gab das Verwaltungsgericht Darmstadt dem Eilantrag eines Berufskraftfahrers statt, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung des Landrates des Kreises Groß-Gerau begehrte, mit welcher ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Fahrerlaubnis entzogen wurde. Anlass der Fahrerlaubnisentziehung war eine Polizeikontrolle im Oktober 2011, bei welcher festgestellt wurde, dass der Betreffende unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführte hatte. Dabei überschritt der Antragsteller den nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Grenzwert von 2,0 ng/ml des rauschwirksamen Cannabisinhaltsstoffes THC mit 2,3 ng/ml im Blut nur geringfügig. Zuvor war der Antragsteller bereits im Jahre 2007, mit einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml im Blut auffällig geworden.

„Gelegentliche“ Konsum von Cannabis führt zur Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

Nach der Anlage 4, Nr. 9.2.2. der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) führt der „gelegentliche“ Konsum von Cannabis dann zur Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn der Betreffende zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zu trennen vermag.

Zwei Fahrten unter Drogeneinfluss innerhalb von vier Jahren erfüllen nicht Tatbestand des „gelegentlichen Konsums“ von Drogen

Im vorliegenden Fall gelangte das Verwaltungsgericht zwar zu der Einschätzung, dass der Antragsteller unter dem Einfluss der Droge ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, jedoch sei das weitere erforderliche Tatbestandsmerkmal eines „gelegentlichen Konsums“ bei nur zwei Vorfällen in vier Jahren noch nicht erfüllt. Hierzu bedürfe es eines engeren zeitlichen Zusammenhangs solcher Vorfälle. Auch spreche im vorliegenden Fall gegen die Annahme eines „gelegentlichen“ Konsums der bei dem Antragsteller festgestellte Wert des nichtrauschwirksamen Cannabis-Abbauprodukts THC-Carbonsäure, der mit 3,5 ng/ml in einem solch niedrigen Bereich liege, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der betreffende Kraftfahrer in einem mindestens mehrwöchigen Zeitraum vor dem hier zu beurteilenden Vorfall kein Cannabis konsumiert habe. Der festgestellte Wert dieses Abbauproduktes lasse sich bereits bei einem einmaligen Konsum erreichen. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes könne daher nicht von „gelegentlichem Konsum“ im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gesprochen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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