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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 23.08.2012
- 5 V 987/12 -
Aussetzung des Genehmigungsverfahrens für Abfallzwischenlager in Bremen-Hemelingen rechtmäßig
Kein Anspruch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Zwischenlager für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle
Die Aussetzung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für ein Zwischenlager und eine Behandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle in Bremen-Hemelingen ist rechtmäßig erfolgt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Bremen.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls, ein Fachbetrieb für die Entsorgung, das Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen, beantragte im September 2011 die Erteilung einer
Neuer Bebauungsplan schließt Betriebe, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig sind, zukünftig aus Plangebiet aus
Bereits am 3. Juli 2012 hat die Antragstellerin eine Klage auf Erteilung der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen
Zurückstellung des Antrags mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Bremen hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Zurückstellung des Antrags mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Eine unzulässige Verhinderungsplanung konnte das Verwaltungsgericht nicht feststellen. Dem Vorhaben der Antragstellerin stehe ein sicherungsfähiges Plankonzept der Stadtgemeinde entgegen. Die Gemeinde wolle gewerbliche Nutzungen in der Nähe vorhandener Wohnbebauung zulassen, hierbei aber eine nachbarschaftsverträgliche Regelung durch den Ausschluss solcher Anlagen aus dem Gewerbegebiet gewährleisten, die im besonderen Maße geeignet seien, schädliche Umweltauswirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. Beabsichtigt sei, die Wohnnutzung und die Nutzung von Kleingärten im Plangebiet rechtlich zu sichern.
VG verneint unzulässige Verhinderungsplanung
Eine unzulässige Verhinderungsplanung resultiere auch nicht daraus, dass im bisherigen Verfahren der Planaufstellung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, was zukünftig nicht gewollt sei. Auch eine auf die Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung könne einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden sei. Hierbei sei es der Gemeinde unbenommen, ein konkretes Vorhaben zum Ausgangspunkt ihrer Planung zu machen und für die Zukunft bestimmte städtebauliche Nutzungen auszuschließen. Dabei könne auch dem beantragten Vorhaben die rechtliche Grundlade entzogen werden.
Veränderungssperre und Zurückstellungsverfügung soll bestimmte Planung sichern
Der Stadtgemeine könne auch nicht vorgehalten werden, dass es sich um ein bloß vorgeschobenes Plankonzept handele. Nicht unproblematisch seien indes vereinzelte Äußerungen aus dem politischen Raum gegen das Vorhaben der Antragstellerin, da Stellungnahmen von an der Bauleitplanung aktiv beteiligten Mandatsträgern als Indiz für eine unzulässige Verhinderungsplanung herangezogen werden können. Da sich die politischen Stellungnahmen jedoch letztlich in dem Verfahren zur Planaufstellung nicht konkret niedergeschlagen hätten, liege diese Indizwirkung nicht vor. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht dabei hervorgehoben, dass weder eine Veränderungssperre, noch eine Zurückstellungsverfügung Instrumente seien, einem ansonsten genehmigungsfähigen Vorhaben die
Genehmigungsverfahren für beantragte Anlage muss vorerst nicht fortgesetzt werden
Konsequenz des Beschlusses ist, dass der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr vorerst nicht das Genehmigungsverfahren für die beantragte Anlage fortsetzen muss. Damit besteht derzeit kein Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online
- Bau einer Verbrennungsanlage bei zumutbaren Immissionsbelastungen zulässig
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 07.05.2009
[Aktenzeichen: 6 C 1142/07.T ]) - VGH Hessen: Bau einer Ersatzbrennstoff-Verbrennungsanlage zulässig
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 16.09.2009
[Aktenzeichen: 6 C 1005/08.T])
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Dokument-Nr. 14055
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