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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.12.2006
6 B 321/06 -

Bilinguale Klassen: Schulen dürfen Plätze auslosen

Bei Bewerberüberhang muss die Schule "willkürfreie Auswahl" sicherstellen

Wenn sich für eine Klasse mit bilingualem Unterricht mehr Schüler bewerben als Plätze vorhanden sind, muss die Schule ein Auswahlverfahren durchführen. Das Verfahren muss sicherstellen, dass die Plätze nach sachlichen, für alle Bewerber geltenden Kriterien verteilt werden und damit alle interessierten Schüler eine Chance erhalten, in die Klasse aufgenommen zu werden. Danach ist es in Ordnung, wenn die Schule die Plätze per Los verteilt. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.

Das Gericht lehnte den Eilantrag einer Schülerin aus Salzgitter ab, die erreichen wollte, an ihrem Gymnasium in eine Klasse mit bilingualem Unterricht aufgenommen zu werden. Die Schule bietet ihren Schülern im 7. Jahrgang Klassen mit verschiedenen Schwerpunktbereichen an. Neben den Schwerpunkten Naturwissenschaften und Allgemeinbildung gibt es eine "bilinguale Klasse", in der die Fächer Geschichte, Politik und Erdkunde auch in Englisch unterrichtet werden. Für diese Klasse bewarben sich 44 Schüler. Die Schule führte zunächst ein Losverfahren durch, in dem die Antragstellerin die Nummer 43 zog und daher keinen Erfolg hatte. Als sich einige Eltern beschwerten, dass die Schule bei der Klasseneinteilung die Teilnahme ihrer Kinder an der Arbeitsgemeinschaft "Our World in English" nicht berücksichtigt habe, korrigierte die Schulleitung das Ergebnis: Dadurch erhielt auch die Antragstellerin einen Platz in der bilingualen Klasse. Als sich die Eltern der dadurch benachteiligten Schüler beschwerten, stellte die Schule auf Empfehlung der Landesschulbehörde wieder auf das Ergebnis des Losverfahrens ab.

Die Antragstellerin beantragte hiergegen beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie vertrat die Ansicht, die Schule hätte zuerst die Teilnehmer der AG berücksichtigen müssen und auch auf die Leistungen der Schüler abstellen können. Ein Losentscheid dagegen sei ungerecht. Der bilinguale Unterricht fördere sprachinteressierte Schüler in besonderer Weise, die Entscheidung der Schule verletze sie daher in ihren Rechten. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Die Entscheidung des Gymnasiums sei im Ergebnis rechtmäßig. Bewerben sich zu viele Schüler für einen Platz in einer Klasse mit besonderem Unterrichtsschwerpunkt, so müsse die Schule ein Auswahlverfahren durchführen. Die Anforderungen dafür ergäben sich aus dem im Grundgesetz geregelten Recht auf Gleichbehandlung: Das Auswahlverfahren müsse sicherstellen, dass die freien Plätze willkürfrei vergeben werden. Diese Anforderungen würden durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Losverfahren erfüllt. Die Schule sei nicht dazu verpflichtet gewesen, bei der Klasseneinteilung die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu berücksichtigen. Auf die Teilnahme hätte sie überhaupt nur dann abstellen dürfen, wenn sie alle Eltern zuvor rechtzeitig darauf hingewiesen hätte, dass die Teilnahme bei der Klasseneinteilung von entscheidender Bedeutung sein werde. Dies habe die Schule hier aber nicht getan.

Auch die von der Schule festgesetzte Zahl von maximal 32 Schülern in der bilingualen Klasse sei rechtlich in Ordnung. Die Schulen seien nicht verpflichtet, die Klassen bei einem Bewerberüberhang so weit aufzustocken, bis wegen Raummangels unerträgliche Zustände eintreten. Maßstäbe seien vielmehr die vorhandenen Raumkapazitäten, die pädagogischen Zielsetzungen und der Erlass des Kultusministeriums über die Klassenbildung.

Das von der Verfassung garantierte Recht auf Bildung sei nicht verletzt. Daraus ergebe sich für Schüler kein Anspruch, in eine bestimmte Klasse aufgenommen zu werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft sei. Im Übrigen sei auch unter Berücksichtigung der Unterrichtsrichtlinien nicht ersichtlich, dass für die Schüler der geplanten bilingualen Klasse ein Bildungsvorteil entstehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 29.01.2007

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Dokument-Nr.: 3717 Dokument-Nr. 3717

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