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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 07.10.2020
6 B 160/20 -

Abschlussprüfung trotz Unterrichtsausfalls wegen der Corona-Pandemie rechtmäßig

Gebot der Chancengleichheit nicht verletzt

Das VG Braunschweig hat entschieden, dass das Realschul-Abschlusszeugnis einer Schülerin, die behauptete, der Unterricht sei aufgrund der Corona-Pandemie unzureichend gewesen, rechtmäßig ist.

Die Schülerin hatte geltend gemacht, der Unterricht sei wegen der Corona-Pandemie unzureichend gewesen, deshalb sei sie nicht ausreichend auf die Abschlussprüfungen vorbereitet gewesen. Außerdem hätte die Schule bei der Vergabe der Abschlussnoten wegen der besonderen Umstände ihrer Ansicht nach eine pädagogische Bewertung vornehmen müssen. Daher sei es nicht in Ordnung, dass die Schule ihr nur den Realschulabschluss und nicht den Erweiterten Sekundarabschluss zuerkannt habe. Für diesen Abschluss hätte sie in den Pflichtfächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erreichen müssen, erhalten hatte sie aber nur in Mathematik eine 3, in den anderen Fächern dagegen eine 4.

Mängel in der Prüfungsvorbereitung muss vor Beginn der Prüfungen gerügt

Nach dem Beschluss des Gerichts ist die Entscheidung der Schule nach der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin habe die aus ihrer Sicht bestehenden Mängel in der Prüfungsvorbereitung schon nicht rechtzeitig gerügt und könne sich deswegen nicht mehr darauf berufen. Um die Chancengleichheit aller Prüflinge zu wahren, müssten angebliche Mängel in der Prüfungsvorbereitung vor Beginn der Prüfungen gerügt werden. Die Antragstellerin hatte die Rüge aber erst erhoben, nachdem sie das Zeugnis erhalten hatte.

Beeinträchtigungen der Prüfungsvorbereitung sind grundsätzlich hinzunehmen

Unabhängig davon, so das Gericht weiter, habe die Schule bei der Prüfungsvorbereitung aber auch keine Rechtsfehler begangen. Schülerinnen und Schüler müssten, die sich aus der Pandemie ergebenden Beeinträchtigungen der Prüfungsvorbereitung grundsätzlich hinnehmen. Beeinträchtigungen in der Vorbereitungszeit führten nur dann zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung, wenn eine angemessene, dem Gebot der Chancengleichheit entsprechende Vorbereitung auf die Prüfungen schlechterdings nicht möglich war. Dies sei an der betroffenen Schule aber nicht der Fall gewesen. Die Schule habe vor und nach den Schulschließungen im März und April Präsenzunterricht durchgeführt; während der Schließungen habe Online-Unterricht stattgefunden, die Schülerinnen und Schüler hätten umfangreich Kontakt mit den Lehrkräften aufnehmen können.

Gesteigertes Maß an Selbstdisziplin und Eigeninitiative bei der Erarbeitung des Lernstoffes gerechtfertigt

Von den Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen habe die Schule darüber hinaus während der pandemiebedingten Schulschließungen ein gesteigertes Maß an Selbstdisziplin und Eigeninitiative bei der Erarbeitung des Lernstoffes fordern dürfen. Dies sei auch deswegen gerechtfertigt, weil das Kultusministerium und die Schulen den Schülerinnen und Schülern trotz der schwierigen Umstände der Corona-Krise eine reguläre Prüfung ermöglichen wollten. Die Schülerinnen und Schüler sollten nicht durch eine Verschiebung der Prüfungen oder die Erteilung von Not-Abschlüssen langfristig in ihrer Bildungsbiographie und bei Bewerbungen benachteiligt werden.

Notenanhebung aus pädagogischen Gründen nicht zulässig

Für die Abschlussnoten habe die Schule zutreffend allein die von den Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen berücksichtigt. Die Schulen dürften diese Noten nicht aus pädagogischen Gründen anheben. Von diesen Pflichten würden die Schulen auch nicht durch die Erschwernisse entbunden, die bei der Prüfungsvorbereitung aufgrund der COVID-19-Pandemie entstehen.

Beschwerde möglich

Gegen die Entscheidung des VG ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg gegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 29308 Dokument-Nr. 29308

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