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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 12.06.2018
- 6 A 102/16 -
Fehlende Quellenangabe in Dissertation: TU Clausthal durfte Honorarprofessor Doktortitel entziehen
Substanzieller eigener Beitrag zur Dissertation nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau der Technischen Universität Clausthal einem Honorarprofessor aus Hannover den Titel des Dr.-Ing. entziehen durfte, den sie ihm 2010 verliehen hatte.
Der inzwischen pensionierte Kläger wurde bereits in den 60er Jahren im Fach Betriebswirtschaftslehre promoviert. Später wurde er zum Honorarprofessor ernannt. Er hatte viele Jahre lang einen Lehrauftrag und eine herausgehobene Stellung in der deutschen Wirtschaft. Die Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau der Technischen
VG bejaht Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktortitels
Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die gegen die Entziehung des Doktortitels gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Verleihung des Doktortitels nur rechtmäßig sei, wenn die eingereichte
Titel "Dr.-Ing." bereits erstmals 2013 entzogen
Die Fakultät hatte dem Kläger bereits im Jahr 2013 den Titel des Dr.-Ing. entzogen. Die entsprechenden Bescheide hob sie jedoch auf, nachdem das Gericht in einem ersten Gerichtsverfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung geäußert hatte. Daraufhin hatte die Fakultät umfangreich ermittelt und die neuen Bescheide erlassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online
- Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.06.2017
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 3.16]) - Entzug des Doktorgrades wegen "Unwürdigkeit" nur bei wissenschaftsbezogenen Verfehlungen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.09.2014
[Aktenzeichen: 1 BvR 3353/13])
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Dokument-Nr. 26043
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