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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 12.06.2018
6 A 102/16 -

Fehlende Quellenangabe in Dissertation: TU Clausthal durfte Honorarprofessor Doktortitel entziehen

Substanzieller eigener Beitrag zur Dissertation nicht zu erkennen.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau der Technischen Universität Clausthal einem Honorarprofessor aus Hannover den Titel des Dr.-Ing. entziehen durfte, den sie ihm 2010 verliehen hatte.

Der inzwischen pensionierte Kläger wurde bereits in den 60er Jahren im Fach Betriebswirtschaftslehre promoviert. Später wurde er zum Honorarprofessor ernannt. Er hatte viele Jahre lang einen Lehrauftrag und eine herausgehobene Stellung in der deutschen Wirtschaft. Die Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau der Technischen Universität Clausthal verlieh ihm 2010 den Titel des Dr.-Ing. auf der Grundlage einer Dissertation zum Vergleich verschiedener Laserschweißtechniken. Diesen Titel entzog sie ihm mit Bescheiden von 2015 und 2016, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Dissertation Forschungsergebnisse des Laserzentrums Hannover (LZH) übernommen hatte, ohne die Quelle anzugeben.

VG bejaht Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktortitels

Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die gegen die Entziehung des Doktortitels gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Verleihung des Doktortitels nur rechtmäßig sei, wenn die eingereichte Dissertation die Befähigung nachweise, selbstständig wissenschaftlich arbeiten zu können. Dies sei nicht der Fall, wenn in erheblichem Umfang auf fremde Leistungen zurückgegriffen wird, ohne dies in der Arbeit kenntlich zu machen. So sei es hier gewesen. Die übernommenen Unterlagen aus dem LZH beträfen einen großen Teil der Dissertation und das ingenieurwissenschaftliche Kernkapitel der Arbeit. Ein substanzieller Beitrag des Klägers sei insoweit nicht zu erkennen. Die Fakultät habe auch das ihr für die Entziehung von Doktortiteln eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Soweit die Gutachter im Promotionsverfahren Fehler bei der Korrektur und der Betreuung des Klägers begangen hätten, stehe dies der Entziehung des Doktortitels nicht entgegen.

Titel "Dr.-Ing." bereits erstmals 2013 entzogen

Die Fakultät hatte dem Kläger bereits im Jahr 2013 den Titel des Dr.-Ing. entzogen. Die entsprechenden Bescheide hob sie jedoch auf, nachdem das Gericht in einem ersten Gerichtsverfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung geäußert hatte. Daraufhin hatte die Fakultät umfangreich ermittelt und die neuen Bescheide erlassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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