Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 21.10.2008
- 4 A 109/ 07 -
Keine Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen Vereins-PC
Nur die Vereinsmitglieder werden mit dem Computer verwaltet
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat einen Verein von der Rundfunkgebühr befreit. Der Verein hatte mit der Begründung geklagt, der PC diene ausschließlich zur Verwaltung der Vereinsmitglieder und nicht zum Empfang von Rundfunkprogrammen.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein
Gericht: Für herkömmliche Geräte reicht der Besitz aus
Grundsätzlich reiche für die Entstehung der Gebührenpflicht der Besitz eines so genannten herkömmlichen Rundfunkgeräts (Radio, Fernseher) aus, weil eine andere Verwendung der Geräte nahezu ausgeschlossen sei und es der Lebenserfahrung entspreche, dass der Besitzer sie gerade zu diesem Zweck angeschafft habe.
Computer können multifunktional genutzt werden
Bei so genannten "neuartigen Rundfunkempfangsgeräten" verhalte es sich anders. Diese seien multifunktional und nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben worden. Mittlerweile könne auch mit Notebooks, UMTS- oder WLAN-Handys, PDAs oder interfähigen Navigationssystemen Rundfunk empfangen werden.
Die ARD/ZDF-Online-Studie 2007 belege, dass die in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zutreffe (vgl. auch VG Münster, Urteil v. 26.09.2008 - 7 K 1473/07 -).
Nur wenige hören Radio über das Internet
Nur ca. 1,4 Millionen Hörer nutzten täglich das Webradio, was einem Anteil von 3,4 Prozent an allen Internetnutzern entspreche. Der Anteil der täglichen Live-Radiohörer im Web sei im Vergleich zu den 50,2 Millionen Hörern über traditionelle Empfangsgeräte relativ gering. Diese Zahlen zugrunde gelegt, könne bei einem
Nachweis der Nutzung ist in der Praxis schwierig
Die Richter führten aus, dass sie sich bewusst seien, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen sei. Die Schwierigkeiten der Nachweisführung lägen aber ausschließlich in der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelten gerätebezogenen Gebührenpflicht begründet, die den neueren technischen Entwicklungen erkennbar nicht Rechnung trage.
Einschränkende Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages ist notwendig
Die einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV sei deshalb geboten, weil eine Rundfunkgebührenpflicht, die lediglich auf den tatsächlichen Besitz abstelle und die fehlende tatsächliche Nutzung nicht zur Kenntnis nehme, eine unzulässige Besitzabgabe für
Bedenken, dass die Regelung gegen das Grundgesetz verstößt
Zudem hatten die Richter Bedenken, ob die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs unabhängig von der tatsächlichen Nutzung gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 HS 2 GG verstoße (vgl. VG Koblenz, Urteil v. 15.07.2008 - 1 K 496/08.KO -). Diese Problematik hätten das VG Hamburg (siehe VG Hamburg, Urteil v. 24.07.2008 - 10 K 1261/08 -) und das VG Ansbach (siehe VG Ansbach, Urteil v. 10.07.2008 - AN 5 K 08.00348 -) verkannt, da sie lediglich auf die abstrakte Möglichkeit des Rundfunkempfangs abgestellt hätten.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2008
Quelle: ra-online (pt)
- OVG Nordrhein-Westfalen trifft Grundsatzurteil: PC mit Internetzugang ist rundfunkgebührenpflichtig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2009
[Aktenzeichen: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09]) - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.05.2009
[Aktenzeichen: 7 B 08.2922])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7044
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7044
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.