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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 20.08.2024
- 2 B 294/24 -
Höhere Zumutbarkeitsgrenze für Lärmbeeinträchtigungen bei einem nur einmal pro Jahr für wenige Tage stattfindenden Volksfest
Zu berücksichtigen ist auch ein eine historisch und sozial besondere Bedeutung des Volksfestes für die Dorfgemeinschaft
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat einen gegen die Gemeinde Lengede gerichteten Eilantrag auf die Verlegung des "Volksfestes Broistedt" an einen anderen Veranstaltungsort zurückgewiesen. Hintergrund des Streits sind Lärmbeeinträchtigungen.
Der beigeladene "Bürgerverein Broistedt" in Lengede beabsichtigt, in der Zeit vom 23. bis zum 25. August 2024 auf dem im Außenbereich der Gemeinde Lengede-Broistedt liegenden, ca. 3.500 qm großen "Festplatz" die Veranstaltung "Volksfest Broistedt" durchzuführen. Geplant sind u. a. die Aufstellung eines Festzelts mit einer Kapazität von bis zu 500 Personen, eine Volksfest-Party mit DJ, ein Familienfest, Disco, ein Gottesdienst und ein Festfrühstück mit musikalischer Begleitung.
Antragsteller wohnt nahe am Festplatz
Der Antragsteller ist seinerseits Eigentümer eines schräg gegenüber dem Festplatz liegenden Grundstücks, auf dem er auch wohnt. Mit einem am 13. August 2024 bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat er gegenüber der Gemeinde Lengede die Verlegung der Veranstaltung "Volksfest Broistedt" an einen anderen Veranstaltungsort sowie hilfsweise deren zeitliche Beschränkung unter Einhaltung eines Lärmgrenzwerts von 55 dB(A) beantragt und geltend gemacht, bei der Durchführung der Veranstaltung im letzten Jahr sei es zu erheblichen Lärmbelästigungen gekommen, so dass man unzählige Male an dem Wochenende die Polizei habe rufen müssen. Es sei auch zu Bedrohungen und Beleidigungen der
Diesen Antrag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 20. August 2024 abgelehnt.
Gericht: Antragsteller hat keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen glaubhaft gemacht
Der Antragsteller habe, so das Gericht, nicht glaubhaft gemacht, dass mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen sei. Die Zumutbarkeitsgrenze sei aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei sei hier insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass das Fest nur einmal pro Jahr für wenige Tage stattfinde und sowohl historisch als auch sozial eine besondere Bedeutung für die Dorfgemeinschaft habe.
Zudem seien vom Landkreis Lärmschutz-Regelungen insbesondere für die Zeit ab 22 Uhr getroffen worden, um die Belastung für die Nachbarschaft zu minimieren. Auch die bei der Abwägung als Orientierungshilfe zu berücksichtigenden Regeln der sog. Freizeitanlagen-Lärmschutzrichtlinie seien eingehalten.
Die Überschreitung der Immissionswerte bei vergangenen Veranstaltungen ist hier nicht relevant
Die Kammer wies außerdem darauf hin, dass es für die Frage der Zumutbarkeit einer geplanten Veranstaltung nicht auf eine eventuelle Überschreitung der Immissionswerte bei vergangenen Veranstaltungen ankomme. Denn die zuständige Behörde könne im Vorfeld nur durch entsprechende Auflagen - etwa in einer Ordnungsverfügung - und während der Veranstaltung dann durch eigene Kontrollen sowie eine sich ggfs. anschließende Ahndung von Verstößen auf die Einhaltung rechtmäßiger Zustände hinwirken.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34296
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