wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 11. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 21.05.2008
1 A 211/07 -

Bürgerbegehren für ein anderes Schwimmbadnutzungskonzept ist unzulässig, wenn es keinen Vorschlag zur Kostendeckung macht

Klage des Bürgerbegehrens "Schwimmbäder in Braunschweig" abgewiesen

Das gegen das geplante Erlebnisbad an der Hamburger Straße gerichtete und für ein anderes "Bäderkonzept" eintretende Bürgerbegehren ist unzulässig. Das Bürgerbegehren hat keinen Vorschlag zur Kostendeckung vorgelegt, der den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.

Im Februar 2007 beschloss der Rat der Stadt Braunschweig den Bau eines Erlebnisbades an der Hamburger Straße und sprach sich gegen die Sanierung von Altbädern aus. Das Bürgerbegehren sammelte dagegen mehr als 31.000 Unterschriften und reichte diese bei der Stadt ein. In der beigefügten Begründung heißt es unter anderem, mit dem von der Stadt für den Bau des Erlebnisbades vorgesehenen Betrag von mehr als 24 Mio. Euro könnten auch vier bestehende Schwimmbäder in Gliesmarode, Waggum, Wenden und im Norden renoviert sowie ein neues Hallenbad in der Weststadt errichtet werden. Der Verwaltungsausschuss der Stadt wies das Bürgerbegehren im September 2007 als unzulässig zurück. Hiergegen erhoben die Vertreter des Bürgerbegehrens im November 2007 Klage beim Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat entschieden, dass der Verwaltungsausschuss das Bürgerbegehren zu Recht als unzulässig angesehen hat. Es enthalte keinen ausreichenden, d. h. den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vorschlag zur Kostendeckung.

Der Kostenvorschlag des Bürgerbegehrens erwähne nicht die beim Neubau eines Hallenbades in der Weststadt entstehenden Betriebskosten und sage auch nichts dazu, wie diese Kosten zu finanzieren seien. Diese Angaben haben aber - so die Richter - wesentliche Bedeutung für die Entscheidung der Bürger, ob sie das Bürgerbegehren unterstützen wollen. Ohne die Angaben seien die Bürger nicht genügend darüber informiert, mit welchen Kosten die Gemeinde durch den Vorschlag des Bürgerbegehrens belastet würde.

Die Richter folgten auch nicht dem von den Vertretern des Bürgerbegehrens vorgetragenen Argument, das Bürgerbegehren wolle einen "Grundsatzbeschluss" erreichen und daher gälten geringere Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag. Ein solcher Grundsatzbeschluss liegt nach dem Urteil des Gerichts nur vor, wenn die sich aus dem Bürgerbegehren ergebenden Folgen überhaupt noch nicht erkennbar sind. Dies sei hier nicht der Fall: Das Bürgerbegehren könne unter Berücksichtigung der ihm beigefügten schriftlichen Erläuterungen nur so verstanden werden, dass es für die Sanierung von vier Altbädern und den Neubau eines Bades in der Weststadt eintrete. Damit sei klar, um welche konkreten Vorhaben es gehe.

Gesetzliche Grundlagen:

Mit einem Bürgerbegehren kann nach § 22 b der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) beantragt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden.

Für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens genügt aber nicht, dass genügend Unterschriften gesammelt wurden (erforderlich ist insoweit, dass das Begehren von mindestens 10 % der Gemeindebürger unterzeichnet ist). Vielmehr stellt das Gesetz eine Reihe weiterer Zulässigkeitshürden auf. Insbesondere muss das Bürgerbegehren "einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten" (§ 22 b Absatz 4 Satz 3 NGO). Zweck dieser Regelung ist es - so auch die 1. Kammer in ihrem heute verkündeten Urteil - den Bürgern eine "informierte Entscheidung über die Folgen des Projekts, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu ermöglichen".

Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist darüber innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung der Gemeindebürger herbeizuführen (sog. Bürgerentscheid); es darf nur mit Ja oder Nein gestimmt werden. Diese Entscheidung hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses und kann vor Ablauf von zwei Jahren nur auf Antrag des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 21.05.2008

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bürgerbegehren | Bürgerentscheid | unzulässige | unzulässiger | unzulässiges

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6088 Dokument-Nr. 6088

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6088

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?