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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.01.2014
- VG 7 K 117.13 -
Brustimplantat kein Hindernis für den Polizeidienst
Polizeieinsätze und Tragen von Schutzkleidung gefährdet Polizistin nicht mehr als Bewerberinnen ohne Brustimplantate
Die Einstellung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle ihr wegen Brustimplantaten an der gesundheitlichen Eignung. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich im Jahr 2012 für den Dienst in der Berliner Schutzpolizei beworben. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, die Brustimplantate begründeten ihre gesundheitliche Nichteignung. Sie könne nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden, da mit dem hiermit verbundenen Druck ein größeres Risiko einer Fibrosebildung (d.h. einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes) einhergehe.
Gesundheitliche Eignung darf nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Frühpensionierung oder langen Erkrankungen abgesprochen werden
Nachdem die Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch unterlegen war, hat das Verwaltungsgericht Berlin nunmehr die Rechtswidrigkeit der Rechtsauffassung des Beklagten festgestellt. Hintergrund ist eine zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aktuell dienstfähigen Bewerbern darf danach die gesundheitliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Wahrscheinlichkeit von häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten schließt Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 16.12]) - Bundesverwaltungsgericht zur gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 12.11 und BVerwG 2 C 18.12]) - Keine Weiterbildung zur Ergotherapeutin bei eingeschränkter gesundheitlicher Eignung für diesen Beruf
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2008
[Aktenzeichen: L 2 ER 260/08])
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Dokument-Nr. 17795
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