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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.07.2017
VG 4 K 43.16 -

Andenkenverkauf an Sonn- und Feiertagen im Land Berlin nur unter strengen Voraussetzungen zulässig

Für zulässige Ladenöffnung muss Verkaufssortiment durchgängig eindeutigen Bezug zu Berlin oder Deutschland aufweisen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass im Land Berlin Verkaufsstellen für den Vertrieb von Andenken nur unter strengen Voraussetzungen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt ein Einzelhandelsladengeschäft in Berlin-Mitte, in dem sie Andenken sowie Reisebedarf und Spielzeug zum Verkauf anbietet. Zum Sortiment zählen auch Utensilien für Haushalt, Dekoration und Büro, wie etwa Teekannen, Standuhren, Küchenreiben und Tortenheber, wobei die Gegenstände z.T. mit Motiven deutscher Städten versehen sind. Das Bezirksamt Mitte von Berlin leitete gegen die Klägerin wiederholt Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz ein, weil das Geschäft an Sonn- und Feiertagen geöffnet war. Daher begehrte die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass sie hierzu berechtigt sei.

Verkaufsgegenstände des Sortiments sind nicht durchgehend als Andenken zu qualifizieren

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz dürften Verkaufsstellen nur dann an Sonn- und Feiertagen öffnen, wenn sich das Angebot für den Bedarf von Touristen auf Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr beschränke. Eine Ladenöffnung sei nur erlaubt, wenn ausschließlich die genannten Warengruppen angeboten würden. Dies sei hier nicht der Fall, weil das Sortiment der Klägerin weitere, nicht von der Bestimmung erfasste Artikel einschließe. Der Auffassung der Klägerin, die im Gesetz genannten Gegenstände müssten das Angebot nur lediglich prägen, sei nicht zu folgen. Eine solche Auslegung der Vorschrift sei nicht möglich. Die Vorschrift gestatte den Verkauf an Sonn- und Feiertagen nur ausnahmsweise; Abweichungen hiervon stehe der verfassungsrechtliche Schutz der Sonntagsruhe entgegen. Die Verkaufsgegenstände des übrigen Sortiments seien nicht als Andenken zu qualifizieren. Andenken seien nur Gegenstände, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Bezug zu Berlin oder Deutschland aufweisen könnten. Daran fehle es hier. Allein das moderne Design eines Artikels führe nicht bereits zu dem danach erforderlichen deutschlandtypischen Gepräge.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 24660 Dokument-Nr. 24660

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