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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.09.2014
VG 36 K 232.13 -

Brandstiftung am Dienstwagen: Soldat haftet bei unerlaubter Privatfahrt

Soldat verletzt durch Privatnutzung des Fahrzeugs vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Soldat für einen durch Brandstiftung verursachten Schaden an einem Dienstfahrzeug einstehen muss, wenn er das Auto unerlaubt privat genutzt hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Stabsunteroffizier der Bundeswehr mit Standort in Berlin. Im Juli 2012 erhielt er für die Teilnahme an einem Lehrgang ein Dienstfahrzeug mit dem deutlich erkennbaren Schriftzug "Bundeswehr" zugeteilt. Privatfahrten waren nicht gestattet. Gleichwohl fuhr der Kläger mit dem Fahrzeug für private Zwecke nach Berlin. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2012 wurde auf den in Berlin-Neukölln geparkten Wagen ein Brandanschlag verübt; es entstand ein Schaden in Höhe von fast 12.000 Euro. Die Täter konnten nicht ermittelt werden. Gegen die ihm gegenüber erhobene Schadensersatzforderung hatte der Kläger geltend gemacht, dass der Schaden durch besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und deshalb nach dem regelmäßigen Verlauf außer Betracht zu bleibende Umstände entstanden sei.

Schadenseintritt war nicht unvorhersehbar oder komplett unwahrscheinlich

Dem folgte das Verwaltungsgericht Berlin jedoch nicht und wies die Klage ab. Der Kläger müsse den entstandenen Schaden ersetzen, weil er vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe und hierdurch ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Der Schadenseintritt sei nicht unvorhersehbar oder komplett unwahrscheinlich gewesen, weil es bekanntermaßen in Berlin seit mehreren Jahren häufig zu Autobrandstiftungen - vermehrt an Behördenfahrzeugen - gekommen sei. Es sei schon kaum vorstellbar, dass der Kläger hiervon nichts mitbekommen habe solle; letztlich könne dies aber dahinstehen, da sich das Verschulden nur auf die Pflichtverletzung selbst, nicht aber auf deren Folgen beziehen müsse. Wäre die Fahrt genehmigt worden, wäre er auf die seit Jahren bestehende Anweisung hingewiesen worden, Bundeswehrfahrzeuge jedenfalls über Nacht nur auf bewachten Behördenparkplätzen abzustellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 19079 Dokument-Nr. 19079

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