wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 02.04.2008
VG 35 A 52.08 -

Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig

Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin darf ein privater Unternehmer vorläufig weiter Sportwetten im Land Berlin anbieten. Das Gericht ordnete jetzt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine durch das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erlassene Untersagungsverfügung an.

Hintergrund des Beschlusses ist das grundlegende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, mit dem es die damalige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols trotz ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit für eine Übergangszeit weiterhin für anwendbar erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert hatte, bis zum 31. Dezember 2007 die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten neu zu regeln. In einer Vielzahl von Fällen vor Ablauf dieser Übergangsfrist hatten das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass im Land Berlin die für die Übergangszeit geforderten tatsächlichen Mindestanforderungen erfüllt würden.

Nach Ansicht der 35. Kammer des Gerichts stellt sich die Rechtslage nach Ablauf der Übergangsfrist nunmehr anders dar. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag der Länder und das Berliner Glücksspielgesetz mit der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit vereinbar seien. Es sei fraglich, ob die neue rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem grundsätzlichen Ausschluss privater Anbieter konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei, wie es die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderten.

(1) So werde die Entscheidung über Art und Zuschnitt der Sportwetten im Wesentlichen nicht im Gesetz selbst getroffen, sondern der Innenverwaltung in einem künftigen Erlaubnisverfahren überlassen.

(2) Auch sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber gestaltend auf den Vertrieb der Sportwetten durch die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) als dem staatlichen Monopolisten eingewirkt habe. Vielmehr werde trotz der Kritik des Bundesverfassungsgerichts an dem breit gefächerten Netz von Annahmestellen festgehalten, so dass die Möglichkeit zum Wetten auf Sportereignisse ein allerorts verfügbares Gut des täglichen Lebens bleibe. In Berlin bestehe weiterhin eine größere Dichte von Annahmestellen als diejenige, die vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden sei.

(3) Weiterhin fehle es an ausreichenden strukturellen Vorgaben zu einer Begrenzung der Werbung für die staatlicherseits angebotenen Sportwetten. So bleibe eine beträchtliche Zahl von Werbeträgern wie Zeitschriften und Rundfunk weiterhin zulässig, und es werde keine Abhilfe dagegen geschaffen, dass Sportwetten in der Werbung als positiv bewertete Unterhaltung dargestellt werde.

(4) Ferner bestünden erhebliche Zweifel, ob die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz ausreichend beachtet worden seien. So habe man zwar einige Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren vorgesehen, beispielsweise Aufklärungspflichten und Spielersperren. Gleichwohl fehle es weiterhin insbesondere an einer gesetzlich bestimmten wöchentlichen oder monatlichen Höchsteinsatzgrenze.

(5) Schließlich habe der Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols neben der allein erlaubten Zielsetzung von Bekämpfung und Kanalisierung der Spielsucht offenbar - wie u.a. die Debatte im Abgeordnetenhaus gezeigt habe - auch das vom Verfassungsgericht als unzulässig erachtete Hauptziel finanzieller Einnahmen verfolgt, um der DKLB die weitere Erfüllung ihre gemeinnützigen Aufgaben zu ermöglichen.

Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedurfte es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht, vielmehr bleibt diese ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem voraussichtlich zu klären sein wird, welche Maßnahmen das Land Berlin zur Bekämpfung der Spielleidenschaft in Bereichen mit besonderem Gefährdungspotential (wie bei Glücksspielautomaten und Casinospielen) ergriffen hat.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des VG Berlin vom 16.04.2008

Aktuelle Urteile aus dem Glücksspielrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Glücksspiel | Sportwetten | Untersagung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5923 Dokument-Nr. 5923

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss5923

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung