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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.08.2006
VG 3 A 439.06 und VG 3 A 440.06 -

Für Versetzung in die 11. Klasse muss zwei Berliner Schülern Nachprüfung angeboten werden

Sekundarstufe I-Verordnung lässt eine Nachprüfung zu

Das Verwaltungsgericht hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwei Schülern eines Gymnasiums, die von der 10. in die 11. Klasse nicht versetzt worden waren, insoweit Recht gegeben, als es die Schule verpflichtet hat, den Schülern kurzfristig eine Leistungsüberprüfung anzubieten und sie bei Bestehen dieser Prüfung in die Klasse 11 zu übernehmen.

In beiden Fällen hatte die Klassenkonferenz vor den Sommerferien zwar die Nichtversetzung beschlossen, den Schülern aber schriftlich eine Nachprüfung angeboten, die am letzten Ferientag bzw. ersten Schultag nach den Ferien stattfinden sollte. Diese Nachprüfung soll einem nicht versetzten Schüler ermöglichen, nachzuweisen, dass er die für die Nichtversetzung ursächlichen Leistungsmängel (z. B. durch intensives Lernen während der Ferien) überwunden hat und deshalb eine nachträgliche Versetzung gerechtfertigt ist. Beide Schüler bzw. deren Eltern hatten dem zugestimmt und sich auch für ein ihnen zur Wahl gestelltes Prüfungsfach entschieden. Wenige Tage vor der Nachprüfung wurden die Termine abgesagt, weil eine solche Nachversetzung von Klasse 10 in die Klasse 11 rechtlich nicht zulässig sei.

Dagegen wandten sich die Antragsteller in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Sie beriefen sich auf den Wortlaut der "Sekundarstufe I-Verordnung" (Sek I-VO) und darauf, dass ihnen bereits eine Nachprüfung angeboten worden sei.

Die Sekundarstufe I-Verordnung regelt Näheres über die Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I); unter anderem auch die Voraussetzungen für eine Versetzung und eine nachträgliche Versetzung aufgrund einer Nachprüfung (Nachversetzung). In § 23 dieser Verordnung heißt es, dass ein Schüler "höchstens einmal im Verlauf der Sekundarstufe I" an einer Nachprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung teilnehmen darf.

Nach Ansicht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, die den einstweiligen Rechtsschutzanträgen entgegengetreten war, erfasst die in § 23 der Sekundarstufe I-Verordnung geregelte Möglichkeit einer nachträglichen Versetzung aufgrund einer bestandenen Nachprüfung nicht mehr die Versetzung von der 10. in die 11. Jahrgangsstufe. Die 11. Jahrgangsstufe gehöre bereits zur Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe). Die Versetzung von der 10. in die 11. Jahrgangsstufe sei daher keine Versetzung "im Verlauf" der Sekundarstufe I.

Dem konnte sich die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht anschließen. In ihren Beschlüssen heißt es, dass der Wortlaut eindeutig sei: Schüler der Klasse 10 seien Schüler der Sekundarstufe I. Ihre Versetzung in die Klasse 11 finde "im Verlauf" der Sekundarstufe I statt, auch wenn sie damit die gymnasiale Oberstufe erreichen. Folglich gelte auch für sie die Regelung über die Nachversetzung. Im Übrigen stehe den beiden Schülern, die um Rechtsschutz nachgesucht hätten, die ihnen bereits zugesagte Nachprüfung auch deshalb zu, weil sie gegen die Absage der Termine mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt hätten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/06 des VG Berlin vom 23.08.2006

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