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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.06.2008
- VG 3 A 219.08 -
Ordnungsmaßnahme: Klassenkonferenz darf undisziplinierten Schüler von Klassenfahrt ausschließen
Klassenfahrt nach Rom
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag eines 16-jährigen Schülers gegen die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zurückgewiesen, mit dem der Schüler seine Teilnahme an einer Klassenfahrt nach Rom erreichen wollte.
Die Klassenkonferenz des Gymnasiums hatte gegen den Schüler eine Ordnungsmaßnahme ergriffen und ihn von der Teilnahme an der
Gericht: Klassenfahrtausschluss rechtmäßig - nach zahlreichen Abmahnungen waren weitere Erziehungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend gewesen
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klassenkonferenz ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Angesichts der praktisch seit Beginn der Schullaufbahn des Antragstellers auffälligen Unterrichtsstörungen und Disziplinlosigkeiten seien nach zahlreichen Abmahnungen weitere Erziehungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend gewesen. Gerade bei einer
Schüler war uneinsichtig
Laut der Kammer sprach zudem viel dafür, dass die in dem fortwährenden Fehlverhalten des Antragstellers erkennbare Unbelehrbarkeit und Unempfindlichkeit gegenüber bloßen Erziehungsmaßnahmen ihre Ursache auch darin hat, dass er sich stets sein Verhalten entschuldigender bzw. rechtfertigender Reaktionen seiner Eltern glaubte sicher sein zu können. Insofern habe sich der Antragsteller auch in der Klassenkonferenz uneinsichtig gegenüber den ihm vorgehaltenen Pflichtverstößen geäußert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/08 des VG Berlin vom 01.07.2008
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Dokument-Nr. 6301
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