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Verwaltungsgericht Berlin, Entscheidung vom 29.03.2004
VG 28 A 81.04 -

Schreiben auf liniertem Papier ist angehendem Kriminalbeamten zumutbar

Einem Kriminalkommissar-Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf ist es zumutbar, auf liniertem Papier zu schreiben. Er hat keinen Anspruch darauf, bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auf weißem unlinierten Papier zu schreiben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss, mit dem es den Eilantrag eines Polizeibeamten zurückwies.

Die Verwaltungsrichter meinten, es sei nicht ersichtlich, dass das Schreiben einer Klausur auf liniertem Papier eine unzumutbare Beeinträchtigung der Prüfungssituation darstelle. Dies gelte selbst dann, wenn der Antragsteller seit 15 Jahren ausschließlich auf unliniertem Papier schreibe und ein „Umstellen“ auf eine Linierung nach seinen Angaben eine ständige Konzentration verlange, die seine Konzentration bei der Lösung der Klausur störe. Das Einstellen auf vorgegebene Schreibmaterialien (Papier, Stifte etc.) sei einem Prüfling regelmäßig zuzumuten. Von einem angehenden Kriminalbeamten könne erwartet werden, dass er Texte auf liniertem Papier schreibe, zumal er auch dienstlich mit Vordrucken und anderen Papieren befasst sein könne, die ein Schriftbild in gewissem Rahmen vorgäben. Dass alle Prüflinge liniertes Papier zu benutzen hätten und den persönlichen Vorlieben und Befindlichkeiten nicht entsprochen werde, stelle keine „Ungleichbehandlung“ des Antragstellers dar. Das grundgesetzlich geschützte Gebot der Chancengleichheit bei berufsbezogenen Prüfungen verpflichte die Prüfungsbehörde, allen Prüflingen äußerlich gleiche Rahmenbedingungen zu bieten, die geeignet seien, den Zweck der Prüfung als Leistungs- und Fähigkeitsnachweis zu erfüllen. Es beinhalte jedoch nicht das Recht jedes Prüflings auf eine seinen konkreten individuellen Bedürfnissen angepasste Prüfungssituation.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin

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