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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.01.2015
VG 27 L 494.14 -

Bundes­verkehrs­ministerium muss Journalisten Auskunft über Maut-Berechnung erteilen

Beantwortung der Fragen verstößt nicht gegen Geheim­haltungs­vor­schriften

Das Bundes­verkehrs­ministerium muss einem Journalisten der Wochenzeitung "Die Zeit" Auskunft über die Berechnung der prognostizierten Einnahmen durch die Einführung der PKW-Maut erteilen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Bundesverkehrsministerium auf eine Anfrage des Antragstellers nach der Berechnung der mit rund 700 Mio. Euro prognostizierten Maut-Einnahmen im November 2014 nur allgemein geantwortet; die Beantwortung genauerer Rückfragen lehnte die Behörde aber mit der Begründung ab, weitere Informationen stünden nicht zur Verfügung.

Behörde kann presserechtlichem Auskunftsanspruch keine Verweigerungsgründe entgegenhalten

Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Ministerium im Wege einstweiliger Anordnung dazu, weitere konkrete Fragen zu beantworten. Diese betreffen u.a. den Berechnungsweg, den Einsatz etwaiger externer Gutachter, die geschätzte prozentuale Verteilung der Reisenden und die voraussichtliche Wahl der Vignettenart. Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch könne die Behörde keine Verweigerungsgründe entgegen halten. Die Beantwortung verstoße nicht gegen Geheimhaltungsvorschriften, weil der den Gesetzentwurf betreffende Abstimmungs-, Beratungs- und Entscheidungsprozess der Exekutive abgeschlossen sei. Die Informationen beträfen nicht den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung, sondern die Vorbereitung einer Regierungsentscheidung. Die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse daran, diese Berechnung nachvollziehen und überprüfen zu können. Die Bekanntgabe schädige oder gefährde auch weder die öffentlichen Interessen noch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 20535 Dokument-Nr. 20535

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