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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.01.2013
VG 27 L 264.12 -

"Neukölln ist überall": Bezirksamt muss Auskunft über mitwirkende Bedienstete am Buch des Bezirksbürgermeisters geben

Private Interessen der Bediensteten am Schutz ihrer Personal- und Sozialdaten durch Auskunftserteilung nicht verletzt

Das Bezirksamt Neukölln muss einem Berliner Journalisten Auskunft über die Mitwirkung seiner Bediensteten geben, die in Nebentätigkeit an der Erstellung des Buches "Neukölln ist überall" beschäftigt gewesen sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bezirksbürgermeister Heinz Buschkowsky das Buch "Neukölln ist überall" im Herbst als Privatperson veröffentlicht. Das Bezirksamt hatte die Erteilung der hierzu von dem Antragsteller begehrten Informationen unter Berufung auf schutzwürdige private Interessen abgelehnt.

Behörden sind gemäß des Berliner Pressegesetzes zur Erteilung von Auskünften gegenüber der Presse verpflichtet

Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Eilbegehren statt. Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Die begehrte Auskunft erstrecke sich auf Vorgänge, mit denen das Bezirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen sei, da Nebentätigkeiten der Beamten und Angestellten der Bezirksverwaltung Neukölln dem Bezirksamt als Dienstbehörde zumindest anzuzeigen seien.

Bezirksamt steht kein Auskunftsverweigerungsrecht zu

Damit gehe es bei der begehrten Auskunft nicht nur um Privatangelegenheiten der entsprechenden Mitarbeiter. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass einer oder mehrere Mitarbeiter des Bezirksamtes solche Nebentätigkeiten tatsächlich verrichtet hätten. Dem Bezirksamt stehe demgegenüber kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die privaten Interessen der Bediensteten am Schutz ihrer Personal- und Sozialdaten würden durch die Erteilung der begehrten Auskünfte nicht verletzt, da sie hierdurch nicht identifizierbar seien. Im Einzelnen muss die Behörde nun Auskunft über die Zahl der in Nebentätigkeit mitwirkenden Mitarbeiter sowie darüber geben, ob die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeiten ausgeübt worden sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 15048 Dokument-Nr. 15048

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