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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.07.2010
VG 26 L 80.10 -

Warnung vor Häuserräumung – Polizist kann bei Verdacht des Verrats von Dienstgeheimnissen mit Amtsausübungsverbot belegt werden

E-Mail an Hausbesetzer lässt auf schwerwiegendes Dienstvergehen des Polizisten schließen

Ein Polizeibeamter, der im Verdacht steht, ein Dienstgeheimnis verraten zu haben, kann vorläufig mit einem Amtsausübungsverbot belegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls steht im Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens. In seinem E-Mail-Ausgang seines privaten Internetanschlusses war eine E-Mail aufgefunden worden, mit dem Besetzer eines Hauses in der Brunnenstraße in Berlin am 23. November 2009 vor Dienstbeginn des Polizisten vor einer am 24. November 2009 bevorstehenden Räumung unter Mitteilung der Stärke der Einsatzkräfte gewarnt wurden. Dabei gab sich der Hinweisgeber als Polizist aus, der sich mit der linken Szene solidarisiere.

Verhalten des Beamten rechtfertigt Verdacht einer Straftat in unmittelbarem dienstlichen Zusammenhang

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte das vom Polizeipräsidenten ausgesprochene Verbot der Amtsausübung. Die Dienstbehörde könne einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Dabei müsse es sich um Gründe handeln, die keinen Aufschub duldeten und es zwingend ausschlössen, den Beamten noch weiter - und sei es auch an einem anderen Arbeitsplatz - tätig sein zu lassen. Dies sei hier der Fall. Das Verhalten des Beamten rechtfertige den Verdacht einer Straftat in unmittelbarem dienstlichen Zusammenhang, die, sollte sich der Verdacht bestätigen, die Frage der Tragbarkeit des Antragstellers im Polizeidienst und der unheilbaren Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn aufwerfe.

Vorläufiges Verbleiben des Beamten ist Dienstherrn und der Öffentlichkeit nicht zumutbar

Für die vorläufige Maßnahme komme es nicht auf die Prognose an, ob sich der Vorwurf bestätigen werde. Es reiche, wenn er nicht aus der Luft gegriffen und durch Tatsachen gerechtfertigt sei. Das sei hier unzweifelhaft der Fall. Bis zur weiteren Klärung der Vorwürfe sei deshalb ein vorläufiges Verbleiben des Antragstellers dem Dienstherrn und der Öffentlichkeit unzumutbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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Dokument-Nr.: 9979 Dokument-Nr. 9979

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