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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 04.02.2015
- VG 26 L 286.14 -
Sporthallenvergabe: Kein Vorrang für wettkampfbezogene Sportarten
Berliner Sportförderungsgesetz sieht keine vorrangige Behandlung von wettkampforientiertem Sport vor
Bei der Vergabe von Sportstätten dürfen die Bezirksämter Vereine, die wettkampfbezogene Sportangebote anbieten, nicht gegenüber reinen Freizeitvereinen bevorzugen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Nach dem Berliner Sportförderungsgesetz (SportFG) sollen öffentliche Sportanlagen u.a. dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen dienen. Die Einzelheiten der Nutzung öffentlicher Sportanlagen werden durch Nutzungsvorschriften der Senatsverwaltung für Inneres und Sport festgelegt. Danach sind bei den laufenden Vergaben der Sportanlagen die Belange der Nutzer in einer bestimmten Rangfolge zu beachten; gleichrangig sind danach "förderungswürdige Sportorganisationen mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb" zu berücksichtigen.
Antragsteller wendet sich gegen Bevorzugung von Sportvereinen mit wettkampfbezogenen Sportangeboten
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Berliner Turnverein, dessen Angebot sich an Freizeitsportler richtet. Er wandte sich gegen die Praxis des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin, bei Nutzungskollisionen grundsätzlich Sportvereine mit wettkampfbezogenen Sportangeboten zu bevorzugen.
Genereller Vorrang des wettkampforientierten Sports vor Freizeitsport nicht aus Sportförderungsgesetz ableitbar
Das Verwaltungsgericht Berlin beanstandete diese Vergabepraxis ebenfalls. Das SportFG sehe einen derartigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20617
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