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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15.06.2010
VG 23 A 242.08 -

Kanadische Ehe zwischen Männern ist im Melderegister als „Lebenspartnerschaft“ einzutragen

Melderegistereintragung als „verheiratet“ nicht möglich

Eine im Ausland als Ehe geschlossene Verbindung gleichgeschlechtlicher Partner ist im deutschen Melderegister als Lebenspartnerschaft einzutragen. Dies folgt aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der deutsche Kläger 2006 mit einem Spanier in Kanada eine nach dortigem Recht rechtsgültige Ehe geschlossen. Seinen Antrag auf Eintragung ins deutsche Melderegister als „verheiratet“ lehnte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg ab, weil eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern in Deutschland nicht anzuerkennen sei. Die Behörde verweigerte auch die Eintragung des Familienstandes als „Lebenspartnerschaft“, da eine solche Umdeutung der kanadischen Ehe nicht möglich sei, und führte den Kläger als „ledig“.

Nachteile mangels Eintragung als „verheiratet“ nicht erkennbar

Das Verwaltungsgericht Berlin teilte zwar die Ansicht der Behörde, dass eine Eintragung als „verheiratet“ ausscheide, weil eine Ehe nach deutschem Rechtsverständnis verschiedengeschlechtliche Partner voraussetze. Sowohl deutsches Verfassungsrecht als auch Europarecht stünden dem nicht entgegen. Insbesondere auf die Freizügigkeitsrechte könne sich der Kläger als deutscher Staatsangehöriger gegenüber seinem eigenen Mitgliedstaat nicht berufen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Reisen in andere EU-Länder Nachteile dadurch habe, dass er im deutschen Melderegister nicht als verheiratet eingetragen sei.

Eintragung ins Melderegister als „Lebenspartner“ möglich

Allerdings könne der Kläger eine Eintragung ins Melderegister als Lebenspartner verlangen, da die kanadische gleichgeschlechtliche Ehe im deutschen Recht weitgehend der eingetragenen Lebenspartnerschaft entspreche.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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Dokument-Nr.: 9793 Dokument-Nr. 9793

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