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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.09.2011
- VG 21 K 145.11 -
Umbettung einer Friedhofsurne nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig
Umzug der Angehörigen für Umbettung und Störung der verfassungsrechtlich geschützten Totenruhe nicht ausreichend
Die Umbettung einer Friedhofsurne ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Das Interesse an einer Umbettung wegen Umzugs der Angehörigen überwiegt dabei die verfassungsrechtlich geschützte Totenruhe nicht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger im Dezember 2005 die Bestattung seiner verstorbenen Großmutter in einem Urnengrab des städtischen Friedhofs in Berlin-Adlershof in Auftrag gegeben und ein 20-jähriges Nutzungsrecht hieran erhalten. Nachdem er Ende 2010 seinen Wohnsitz nach Friesland verlegt hatte, beantragte er beim Friedhofsamt Tempelhof-Schöneberg die Zustimmung zur Umbettung der
Umbettung nur möglich, sofern Besuch der bisherigen Grabstätte in unzumutbarer Weise erschwert wird
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Ein nach dem Berliner Friedhofsgesetz erforderlicher wichtiger Grund für die Umbettung liege nicht vor. Dies sei nur der Fall, wenn das Interesse an der geplanten Umbettung - ausnahmsweise - die verfassungsrechtlich geschützte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 12509
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