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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.10.2012
VG 20 K 189.11 -

Überbrückungshilfen bei Beeinträchtigungen durch U-Bahn-Bau nur bei Existenzgefährdung

Verwaltungsgericht verneint Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Gewerbebetreibende

Das Land Berlin muss Überbrückungshilfen für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende nur zahlen, wenn der Betroffene durch Baumaßnahmen in seiner Existenz gefährdet wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt seit 1992 im Prenzlauer Berg eine Apotheke. Die Berliner Verkehrsbetriebe - BVG - führten in den Jahren 2009 bis 2011 Baumaßnahmen am Viadukt der U-Bahnlinie 2 mit der Folge durch, dass es im Bereich der Apotheke zu Lärmbelastungen, zur Sichtbehinderung aufgrund von Bauvorhängen am Viadukt und zur Sperrung eines ansonsten für Fußgänger freien Durchlasses kam. Diese mussten einen Umweg in Kauf nehmen, wenn sie die Apotheke der Klägerin erreichen wollten. Die Klägerin beantragte im Januar 2011 bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Hilfen wegen erheblicher Umsatzeinbußen, die sie auf die Baumaßnahmen zurückführte und mit 0,04 % bezifferte.

Behörde lehnt Zahlung von Billigkeitsleistung ab

Die Behörde lehnte die Zahlung ab, weil die Billigkeitsleistung nur gewährt werde, wenn Gewerbetreibende von außergewöhnlichen Straßenbaumaßnahmen über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt würden und dadurch existenzgefährdende Umsatzrückgänge erlitten.

Gewährung von Überbrückungshilfe nur bei Beeinträchtigungen durch außergewöhnliche Straßenbaumaßnahmen möglich

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte diese Rechtsauffassung. Nach den Richtlinien für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende in Berlin könne eine Überbrückungshilfe nur solchen durch außergewöhnliche Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigten Gewerbetreibenden gewährt werden, die hierdurch existenzgefährdende Umsatzrückgänge erlitten hätten. Existenzgefährdend seien Umsatzrückgänge nur dann, wenn aus den verbleibenden Einnahmen der Geschäftstätigkeit der Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt werden könne und dafür auch keine weiteren Einkünfte zur Verfügung stünden. Ferner sei erforderlich, dass die Beeinträchtigungen nicht durch eigenes Verhalten vermieden oder gemildert werden könnten. Da die Klägerin die Rückgänge hier zum großen Teil durch die Einnahmen aus der Belieferung einer Pflegeeinrichtung habe ausgleichen können, habe der Beklagte die finanzielle Unterstützung zutreffend versagt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 14498 Dokument-Nr. 14498

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