wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.02.2016
VG 2 K 180.14 -

Bundeskanzleramt nur teilweise zur Offenlegung von Kabinetts­protokollen verpflichtet

Auskunftsanspruch besteht nur im Hinblick auf Preisgabe der Sitzungsteilnehmer nicht im Hinblick auf Inhalte des Beratungsverlaufs

Das Bundeskanzleramt muss das Kabinettprotokoll zum Entwurf eines Urheber­rechts­änderungs­gesetzes, das im August 2013 in Kraft getreten ist, teilweise offenlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahrens lehnte das Bundeskanzleramt den Antrag des Klägers auf Zugang zu dem Kabinettprotokoll mit der Begründung ab, dass die Offenlegung des Protokolls, das unmittelbar Aufschluss über den Prozess der Willensbildung gebe, nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen im Kabinett hätte. Überdies sei es als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Geheim eingestuft. Auch unterliege das Kabinettprotokoll der in der Geschäftsordnung der Bundesregierung geregelten Geheimhaltungspflicht; ein Anspruch auf Einsicht bestehe auch deshalb nicht.

Anspruch auf Einsicht in Kabinettsprotokoll mit Widergabe des Beratunsgsverlaufs besteht nicht

Das Verwaltungsgericht Berlin folgte der Argumentation der Beklagten nur teilweise und gab der Klage im Übrigen statt. Soweit das Kabinettprotokoll den Beratungsverlauf wiedergibt, stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einsicht zu. Die Beratungen im Kabinett unterfielen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Zwar sei hier ein Mitregieren Dritter nicht zu besorgen, da das Gesetz bereits in Kraft sei. Die Beklagte habe jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Preisgabe des Beratungsverlaufs wegen der damit verbundenen einengenden Vorwirkung auf die Willensbildung der Regierung künftige Beratungen im Kabinett beeinträchtigt würden. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen falle hier - unabhängig vom konkreten Inhalt des Gesagten - zu Lasten des Klägers aus.

Anspruch auf Zugang zu Namen und Funktionsbezeichnungen der Sitzungsteilnehmer bejaht

Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zugang zu Namen und Funktionsbezeichnungen der Teilnehmer der Sitzung zu. Bei der Geschäftsordnung der Bundesregierung handele es sich nicht um eine Rechtsvorschrift im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, die den Anspruch auf Informationszugang ausschließen könne. Ein Ausschlussgrund sei insoweit auch sonst nicht plausibel dargelegt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auskunft | Mitteilung | Auskunftsanspruch | Bundeskartellamt

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22326 Dokument-Nr. 22326

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22326

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung