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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2012
VG 2 K 177.1 -

Kassenärztliche Bundesvereinigung muss Auskunft über Anwendungsbeobachtungen für Arzneimittel erteilen

VG Berlin gibt Klage auf Auskunft auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes im Wesentlichen statt

Die kassenärztliche Bundesvereinigung muss der Organisation Transparency International teilweise Auskunft über die so genannten Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln erteilen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Anwendungsbeobachtungen dienen der Gewinnung von Erkenntnissen über bereits zugelassene oder registrierte Arzneimittel. Pharmaunternehmen müssen diese u.a. gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anzeigen. Nach dem Arzneimittelgesetz sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan sowie die beteiligten Ärzte namentlich und die Art und Höhe der an die Ärzte geleisteten Entschädigungen zu benennen; ferner müssen die mit ihnen geschlossenen Verträge übermittelt werden.

Kassenärztliche Bundesvereinigung verweigert Auskunft mit Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffener Unternehmen und unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die in den Anwendungsbeobachtungen ein Marketinginstrument zur Steigerung des Absatzes bestimmter Arzneimittel sieht, beantragte bei der beklagten kassenärztliche Bundesvereinigung Akteneinsicht zu bestimmten Informationen in den Vorgängen mit Ausnahme der Namen der betroffenen Ärzte. Dem kam die Beklagte - nach Beteiligung der betroffenen pharmazeutischen Unternehmen - nur teilweise nach und berief sich auf dem Informationsanspruch entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen sowie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei der Gewährung der Akteneinsicht.

Nachteilige Wettbewerbsposition und unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nicht plausibel dargelegt

Das Verwaltungsgericht Berlin folgte dieser Argumentation nicht und gab der Klage auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes im Wesentlichen statt. Die Beklagte habe das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen nicht plausibel dargelegt. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Wettbewerbsposition welcher Unternehmen nachteilig beeinflusst werden könne. Nicht ausreichend erläutert sei auch ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand bei der demnach zu gewährenden teilweisen Akteneinsicht, auch wenn 73 Ordner durchzusehen seien und in elektronisch gespeicherten Daten in einem Umfang von bis zu 90 Gigabyte recherchiert werden müsse. Tatsächlich kann der Informationszugang erst gewährt werden, wenn der auf der Grundlage des Urteils zu erlassende Bescheid gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen bestandskräftig ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 13605 Dokument-Nr. 13605

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