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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19.06.2009
- VG 19 A 234.08 -
VG Berlin: Werbeunternehmen kann Werbung durch Stiftung Denkmalschutz nicht verhindern
Gericht äußert jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der Werbeanlage, da diese den Umfang eines baugenhemigungsfreien Baugerüstes übersteigt
Ein Unternehmen der Außenwerbung ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Ziel gescheitert, die Beseitigung einer im Auftrag der Stiftung Denkmalschutz errichteten Werbeanlage für das Bauvorhaben „Rekonstruktion der beiden Kandelaber am Charlottenburger Tor“ in Berlin-Charlottenburg zu erreichen.
Die Stiftung
Kläger bemängelt unzulässige Wettbewerbsverzerrung
Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, die Anlage stehe nicht mit dem Baurecht in Einklang. Überdies führten die der Stiftung seitens des Bezirksamts eingeräumten Vermarktungsrechte zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung. Das Verwaltungsgericht sah den Antrag als unzulässig an. Die Antragstellerin sei durch das Vorhaben nicht in eigenen Rechten verletzt. Weder sei sie baurechtlich als Nachbarin einzustufen, noch könne sie sich auf ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen. Dies gelte auch für eine etwaige Verletzung (fern-)straßen- und haushaltsrechtlicher Vorschriften.
Vorhaben stellt genehmigungsbedürftige Werbeanlage dar
Das Gericht äußerte aber zugleich erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Vorhabens. Es handele sich angesichts seiner Dimension und seines Zwecks nicht um ein baugenehmigungsfreies Baugerüst, sondern um eine genehmigungsbedürftige Werbeanlage; schon deshalb sei diese formell illegal. Zudem sei die Einrüstung möglicherweise auch in der Sache unzulässig, weil die Denkmalschutzbehörde bislang nicht beteiligt worden sei, obwohl sich das Denkmal Charlottenburger Tor in unmittelbarer Nähe befinde. Schließlich müsse geprüft werden, ob die Anlage gegen das baurechtliche Verunstaltungsverbot verstoße.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/09 vom 06.07.2009
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Dokument-Nr. 8106
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