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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.07.2012
- VG 16 K 89.11 -
Ehemaliges Bekleidungsamt des III. Armeekorps ist kein Denkmal
Gebäudekomplex unterliegt wegen fehlenden Interesses der Allgemeinheit nicht dem Denkmalschutz
Das ehemalige Bekleidungsamt des III. Armeekorps in Berlin-Spandau ist nicht als Denkmal einzustufen. Der Gebäudekomplex hat zwar geschichtliche Bedeutung, da er einen Abschnitt der Stadt-, Bezirks- und Militärgeschichte Spandaus bezeugt und auch städtebauliche Bedeutung hat. Die Erhaltung der Anlage liege aber nicht im Interesse der Allgemeinheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfall erwarb 2009 ein Grundstück in Berlin-Spandau, auf dem sich u.a. vier um einen Innenhof gruppierte freistehende Ziegelbauten (Dienstgebäude, Wohngebäude für zwei Unterbeamte, Werkstatt- sowie Lagergebäude) befinden. Die Gebäude wurden 1888 als Bekleidungsamt für das III. Armeekorps errichtet. Im April 2010 nahm das Landesdenkmalamt Berlin den Gebäudekomplex nachrichtlich in die Denkmalliste auf. Das Bezirksamt stellte sich ebenfalls auf den Standpunkt, das Bekleidungsamt sei für die Struktur und die Stadt- und Militärgeschichte Spandaus prägend und besitze große städtebauliche sowie stadtentwicklungsgeschichtliche Bedeutung.
Gebäudekomplex kommt weder künstlerische noch wissenschaftliche Bedeutung zu
Anlage verfügt über keine künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung Das Verwaltungsgericht Berlin-Spandau gab der auf die Feststellung gerichteten Klage, dass der Gebäudekomplex nicht dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 13894
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