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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.06.2013
- VG 14 L 282.13 -
Windpocken: Keine Quarantäne im Flüchtlingsheim
Betreiber eines Flüchtlingsheimes muss keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vollziehen
Der Betreiber eines Flüchtlingsheimes kann nicht zur Durchsetzung einer Quarantäne herangezogen werden, wenn in der Einrichtung meldepflichtige Infektionen auftreten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt in Berlin-Reinickendorf ein
Im Bescheid verwendeter Begriff einer "vorübergehenden häuslichen Absonderungseinrichtung" gesetzlich nicht vorgesehen
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte dieser Argumentation. Die Maßnahme könne nicht auf das IfSG gestützt werden. Das Gesetz kenne schon den im Bescheid verwendeten Begriff einer "vorübergehenden häuslichen Absonderungseinrichtung" nicht. Eine Absonderung könne entweder in einer Wohnung oder dafür geschaffenen Räumen und Einrichtungen durchgeführt werden. Unabhängig hiervon habe die Behörde aber vor einer Inanspruchnahme der Antragstellerin prüfen müssen, ob sie die Gefahren nicht selbst hätte abwehren können. Es sei ist nicht erkennbar, weshalb die Behörde außerstande sein solle, durch von ihr beauftragte Dienstkräfte für die Effizienz von Absonderungsmaßnahmen zu sorgen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 16098
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